Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt 
der Königlichen Regierung in Stettin. 
  
Ausgegeben am 1. Juni 1917. 
  
Bekanntmachung 
Nr. Ch. 1802/3. 17. K. R. A., 
betreffend Bestandserhebung von Holzverkohlungs- 
erzeugnissen und anderen Chemikalien. 
Vom 1. Juni 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf 
Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549, 
(684) #) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) 
untersagt werden. 
81. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen 
Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen 
hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung be- 
troffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) 
einer Meldepflicht. 
  
*) Wer vor sätzlich die Auskunft, zu der er auf 
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntaufend Mark bestraft, auch können Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen 
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die 
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund 
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist 
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
mackt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- 
lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu 
führen unterläßt. 
  
§ 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
— 
—# # 
4Holzgeist, roh. 
. Methylalkoo . . . 
Vor-, Mittel= und Nachläufe von 
Holzgeist (Lösemittel bzw. Spezial- 
lösemittel) " . 
.EssigsaurerKalkjeglicherArt. 
.Accton«......... 
Vor= und Nachläufe von Aceton 
Essigsäure 
jeder Erzeugungsart, 
anzugeben nach Gehalt an Essig- 
säure, und zwar 
u) 99% und darüber. 
b). 96—99% ausschl. 
c) 80—966600 .. 
4) 60—8005 
c) 30—60055 
k) 30% und darunter 
Reine und technische Essig- 
säuren sowie versteuerte und 
unversteuerte sind getrennt auf- 
zuführen. 
8. Essigäther (Essigsäureäthyläther) 
9. 
L 
11. 
12. 
Formaldehyd (Formalin, Formol), 
nach Stärken getrennt. . .. 
Paraformaldehyd 
Amylacetat. .. 
Kampfer, nur künstlicher (synthe- 
tischer) Kampfer 
Sobald die 
Vorräte 
. 
S 
bs 
—-e-rs 
S9S 
SSe 
200 
50 
50 
100 
200 
300 
1000 
100 
100 
100 
50 
20 
mehr be- 
Ebtragen als
	        
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