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bücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen
und deutlich als Zuschisse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben
den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst die
Arbeitsausgabe vermitteluden Personen als Ersatz
für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von
sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die
bezeichneten Zwischenpersonen haben innerhalb drei
Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Ver-
zeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zu-
ständigen Gewerbeinspektor einzureichen. Aus dem
Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes
Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente
Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und die danach sich
ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten Lohnes
ersichtlich sein.
83.
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer
Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage
ausubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und
der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden
Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und
dergl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Haus-
arbeiter und dergl. ausgegeben oder abgenommen
wird, sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen-
und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangs-
tren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich
lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b
der Anlage anzubringen.
84.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von
Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren,
Zwischenmeister und dergl.) sind verpflichtet, dem
zustandigen Gewerbcaufsichtsbcamten Einsicht in
ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit zu ge-
statten, als zur Feststellung der Richtigkeit der ge-
zahlten Löhne erforderlich ist.
85.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver—
kündung in Kraft und an die Stelle der Bekannt-
machung vom 4. April 1916 Nr. Bst. I 1391/3.
16 KRA.
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden
Betriebe hat die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1.
16 KH/A vom Jannar 1916, betreffend mit Kraft
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit keine
Geltung.
Stettin den 25. Mai 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General des
II. Armeekorps. -
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la Suite des Kürassier-
Regiments Königin.
Abl. IVu Nr. 33657/10209.
Anlage.
#uu) Anschlag für Betriebsunternehmer (ogl. 83 Abs. 1 der orschriften).
Auszug aus den Vorschriften des
vom
6# 7
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeite-
rinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver-
dienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neun-
fache des Ortslohnes (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
v) Anschlag für
Betriebsunternehmer,
Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und
dergl. und für Inhaber von Arbeitsstuben E 3 Abs 2 der r Borschriften).
Auszug aus den Vorschriften des
vom
6 D.
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeite-
rinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver-
dienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
rinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tageslohn,
Arbeiten die Arbeiter (Arbeite-
Wochenlohn), so dürfen die
Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.