Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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bücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen 
und deutlich als Zuschisse kenntlich zu machen. 
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) haben 
den Inhabern der Arbeitsstuben und den sonst die 
Arbeitsausgabe vermitteluden Personen als Ersatz 
für die verauslagten Zuschüsse einen Zuschlag von 
sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die 
bezeichneten Zwischenpersonen haben innerhalb drei 
Tagen nach der Lohnzahlung jedesmal ein Ver- 
zeichnis der von ihnen gezahlten Löhne dem zu- 
ständigen Gewerbeinspektor einzureichen. Aus dem 
Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes 
Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm verdiente 
Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und die danach sich 
ergebende Gesamtsumme des ihm gezahlten Lohnes 
ersichtlich sein. 
83. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist 
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer 
Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage 
ausubringen. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer und 
der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden 
Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und 
dergl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Haus- 
arbeiter und dergl. ausgegeben oder abgenommen 
wird, sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen- 
und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangs- 
tren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich 
  
lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b 
der Anlage anzubringen. 
84. 
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von 
Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit 
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, 
Zwischenmeister und dergl.) sind verpflichtet, dem 
zustandigen Gewerbcaufsichtsbcamten Einsicht in 
ihre Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit zu ge- 
statten, als zur Feststellung der Richtigkeit der ge- 
zahlten Löhne erforderlich ist. 
85. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver— 
kündung in Kraft und an die Stelle der Bekannt- 
machung vom 4. April 1916 Nr. Bst. I 1391/3. 
16 KRA. 
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden 
Betriebe hat die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 
16 KH/A vom Jannar 1916, betreffend mit Kraft 
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit keine 
Geltung. 
Stettin den 25. Mai 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General des 
II. Armeekorps. - 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la Suite des Kürassier- 
Regiments Königin. 
Abl. IVu Nr. 33657/10209. 
  
Anlage. 
#uu) Anschlag für Betriebsunternehmer (ogl. 83 Abs. 1 der orschriften). 
Auszug aus den Vorschriften des 
vom 
6# 7 
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeite- 
rinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver- 
dienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neun- 
fache des Ortslohnes (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht 
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
v) Anschlag für 
Betriebsunternehmer, 
Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und 
dergl. und für Inhaber von Arbeitsstuben E 3 Abs 2 der r Borschriften). 
Auszug aus den Vorschriften des 
vom 
6 D. 
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeite- 
rinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des ver- 
dienten Lohnes zu zahlen. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht 
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
rinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, 
Arbeiten die Arbeiter (Arbeite- 
Wochenlohn), so dürfen die 
Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
	        
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