Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art.  24.

Wird  ein  Beamter,  welcher  einen  Ruhegehalt  aus  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  anzusprechen  hat,  wegen  unverschuldeter  Dienstunfähigkeit  ohne  seine  Zu—
stimmung  vom  Amte  enthoben,  so  hat  die  hiefür  zuständige  Behörde  nach  Vornahme  der
etwa  erforderlichen  Ermittlungen  und  nach  Vernehmung  des  beteiligten  Beamten  gleichzeitig
  auch  über  den  ihm  zu  gewährenden  Ruhegehalt  Entscheidung  zu  treffen.

Will  ein  der  Pensionskasse  angehöriger  Beamter  sein  Amt  wegen  eingetretener
Dienstunfähigkeit  (Art.  5  Abs.  1)  unter  Geltendmachung  seines  Pensionsanspruches  niederlegen,
  so  hat  er  bei  der  nach  Maßgabe  des  Art.  23  zuständigen  Behörde  seine  Versetzung
in  den  Ruhestand  zu  beantragen  und  derselben  gleichzeitig  die  erforderlichen  Belege  zum
Nachweis  seiner  Dienstunfähigkeit,  sowie  zur  Feststellung  des  Ruhegehaltes  einzureichen.
Ist  die  Kreisregierung  zu  der  Entscheidung  zuständig,  so  hat  sie  vorher  über  den  Antrag
die  Körperschaftsbehörde,  sowie  zutreffendenfalls  das  vorgesetzte  Oberamt  über  das  Vorhandensein
  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Dienstunfähigkeit  gutächtlich  zu  vernehmen.

Die  Bezahlung  des  Ruhegehaltes  beginnt  in  beiden  Fällen  mit  dem  nötigenfalls
von  der  entscheidenden  Behörde  festzustellenden  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  der  zur  Ruhe
gesetzte  Beamte  den  Gehalt  seiner  bisherigen  Amtsstelle  bezogen  hat.

Bei  den  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  ist  die  Kreisregierung  in  den  Fällen
des  Abs.  1  und  2  zur  Entscheidung  zuständig,  in  den  Fällen  des  Abs.  1  auf  Antrag
der  für  die  Dienstenthebung  zuständigen  Behörde.

Art.  25.

Die  Sterbenachgehalte  werden  sofort  nach  ihrer  Feststellung,  die  Ruhegehalte,  sowie
die  Witwen-  und  Waisenpensionen  in  monatlichen  Raten  je  am  Schlusse  des  Monats
ausbezahlt.

Die  Körperschaftskassen  sind  verpflichtet,  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Bezüge  auf
Anweisung  der  Pensionskasse  gegen  Wiedererstattung  durch  diese  vorschußweise  auszubezahlen.


Art.  26.

Ansprüche  auf  die  in  Art.  25  Abs.  1  bezeichneten  Bezüge  können  mit  rechtlicher

Wirkung  nur  insoweit  abgetreten,  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,  als  dieselben