Inädifikation. Guter Glaube. Ersatzansprüche. 265
pflichtung zur Aussteuer aus dem gemeinschaftlichen
unausgeschiedenen Vermögen nicht die Bedeutung
hat, als sei derselbe verbunden, die Aussteuer ganz
oder zu einem aliquoten Theile aus seiner ideellen
Vermögenshälfte zu bestreiten, sondern lediglich dahin
aufzufassen ist, daß dem Ueberlebenden obliegt,
aus dem ungetheilt in seinem Besitze und Genusse
verbleibenden Gesammtgute den Kindern eine entsprechende
Summe als Aussteuer abzutreten; daß
ferner, wenn nicht eine andere Absicht des Aussteuernden
nachweisbar ist, die gegebene Aussteuer
als auf Rechnung des von den Kindern ererbten
Vermögens des vorverstorbenen Ehegatten gegeben
erachtet werden muß und bei der etwa eintretenden
Realabtheilung dem betreffenden Kinde auf seinen
Erbtheil anzurechnen ist.
Schließlich wird ausgeführt, daß keine Momente
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß die Wittwe die Aussteuer aus ihrer eigenen
Vermögenshälfte habe geben wollen.
OAGErk. v. 31. Jan. 1871 RNr. 413 v. 1570.
2.
Inädifikation. Guter Glaube des Bauenden auch bei einer
vorläufig außernotariellen Grunderwerbung. Umfang seiner
Ersatzberechtigung.
Die T.'schen Ehelente hatten von Mag und
Maria W. ein Grundstück vorläufig nach außernotariellem
Vertrage zum Zwecke eines Hausbaues
zum Betriebe eines Bäckergewerbes erworben. Der
Kauf kam später nicht zum rechtswirksamen Abschlusse
und es handelte sich um die Ansprüche der
T.'schen Eheleute, welche bereits ein Bäckerhaus