Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Inädifikation.  Guter  Glaube.  Ersatzansprüche.  265

pflichtung  zur  Aussteuer  aus  dem  gemeinschaftlichen
unausgeschiedenen  Vermögen  nicht  die  Bedeutung
hat,  als  sei  derselbe  verbunden,  die  Aussteuer  ganz
oder  zu  einem  aliquoten  Theile  aus  seiner  ideellen
Vermögenshälfte  zu  bestreiten,  sondern  lediglich  dahin
  aufzufassen  ist,  daß  dem  Ueberlebenden  obliegt,
aus  dem  ungetheilt  in  seinem  Besitze  und  Genusse
verbleibenden  Gesammtgute  den  Kindern  eine  entsprechende
  Summe  als  Aussteuer  abzutreten;  daß
ferner,  wenn  nicht  eine  andere  Absicht  des  Aussteuernden
  nachweisbar  ist,  die  gegebene  Aussteuer
als  auf  Rechnung  des  von  den  Kindern  ererbten
Vermögens  des  vorverstorbenen  Ehegatten  gegeben
erachtet  werden  muß  und  bei  der  etwa  eintretenden
Realabtheilung  dem  betreffenden  Kinde  auf  seinen
Erbtheil  anzurechnen  ist.

Schließlich  wird  ausgeführt,  daß  keine  Momente
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,
daß  die  Wittwe  die  Aussteuer  aus  ihrer  eigenen
Vermögenshälfte  habe  geben  wollen.

OAGErk.  v.  31.  Jan.  1871  RNr.  413  v.  1570.

2.

Inädifikation.  Guter  Glaube  des  Bauenden  auch  bei  einer
vorläufig  außernotariellen  Grunderwerbung.  Umfang  seiner
Ersatzberechtigung.

Die  T.'schen  Ehelente  hatten  von  Mag  und
Maria  W.  ein  Grundstück  vorläufig  nach  außernotariellem
  Vertrage  zum  Zwecke  eines  Hausbaues
zum  Betriebe  eines  Bäckergewerbes  erworben.  Der
Kauf  kam  später  nicht  zum  rechtswirksamen  Abschlusse
  und  es  handelte  sich  um  die  Ansprüche  der
T.'schen  Eheleute,  welche  bereits  ein  Bäckerhaus