416 Weiderecht einer Innung. Gewerbsges. Art. 26.
Art. 25 des Gewerbsgesetzes von 1868, dessen Be-
stand von der Genehmigung der einschlägigen Krels-
reglerung abhängt, und ebensowenig ein Gewerbsverein
im Sinne des Art. 7 des Gewerbsgesetzes von 1825,
sondern eine einfache auf freier Uebereinkunft beruhende
Vereinigung zur Ausübung eines Rechtes, welches der
Verfügung der einzelnen vorhandenen Innungsgenossen
verfallen war. Der Schwerpunkt liegt also hier in
den einzelnen Persönlichkeiten. So wie die einzel-
nen vorhandenen Mitglieder das Vermögen ver-
äußern, unter sich theilen (Abs. 2 des Art. 26 des
Gew.-Ges. v. 1868) oder andere beliebige Bestimm-
ungen treffen konnten, ebenso können sie sich über
dessen gemeinschaftlichen Fortbesitz einigen. Sie be-
sitzen hier aber immer nur als Einzelne, von der
Bildung eines Vereines nach Art. 25 abgesehen.
Das hier in Frage stehende Weide-Recht steht
daher mehreren Einzelnen zu, wie dieses bei anderen
deutschrechtlichen Realrechten z. B. Forstrechten häu-
sig der Fall ist. Es werden daher die oben S.
346 gezogenen Folgerungen nicht abzulehnen sein.
Uebrigens liegt in dem Inhalte dieses Weide-
rechtes, wonach es nur für die Stechschafe der Metz-
ger ausgeübt werden darf, eine selbstverständliche
Begrenzung der Verfügung hierüber, weil das Recht
eine Veränderung zum Nachtheile des Belasteten
nicht erfahren darf *).
hh.
*) Obige Erläuterung der vom Herrn Einsender auf
S. 346 angedeuteten Anslcht dürfte sie der meinigen
näher bringen, ohne sie mit derselben ganz zusammen-
fallen zu lassen. Eine weitere Begründung meiner
Meinung kann ich mir nur vorbehalten, da mir ge-
genwärtig die Zeit dazu mangelt. St
„ Dr. 66 es. Verl.; Palm & Enke (Adolph Enle)
Redart. Pr Stenes Druck von Junge & Sohn.