Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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abgesendet  worden,  aber,  weil  der  Adressat  nicht  zu  ermitteln  war,  als  unbestellbar  zurückgelangt
  ist,  so  gilt  die  Mahnung  als  erfolgt.

Durch  den  von  der  Postanstalt  ausgestellten  Einlieferungsschein  gilt  die  Mahnung
bis  zur  Lieferung  des  Gegenbeweises  als  dargethan.

Hat  der  Zahlungspflichtige  seinen  Aufenthalt  der  Gemeindebehörde  nicht  angezeigt,
so  erlischt  das  Bürgerrecht  ohne  vorgängige  Mahnung,  wenn  die  Rekognitionsgebühr
während  dreier  auf  einander  folgender  Rechnungsjahre  nicht  bezahlt  worden  ist.

Art.  39.

Ein  Bürger,  welcher  das  Bürgerrecht  einer  anderen  Gemeinde  durch  Ertheilung
(Art.  3—9)  oder  durch  Anstellung  (Art.  10)  erwirbt,  kann  sich  sein  bisheriges  Bürgerrecht
  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  gegenüber  dem  Gemeinderath  der  betreffenden
Gemeinde  vorbehalten  (vergl.  Art.  36  Ziff.  4).

Diese  Erklärung  kann  rechtswirksam  nur  im  Laufe  der  drei  auf  den  Erwerb  des
neuen  Bürgerrechts  nächstfolgenden  Monate  abgegeben  werden.

Art.  40.
Die  Wirkung  eines  Bürgerrechtsvorbehalts  erstreckt  sich  nach  Maßgabe  der  Art.  3
und  4  auf  die  Ehefrau  und  die  ehelichen  Kinder,  bei  Frauenspersonen  auf  die  unehelichen
Kinder.

Uebergangsbestimmungen  hinsichtlich  des  Bürgerrechts.
Art.  41.

Diejenigen  Personen,  welche  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
erlangen  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  derjenigen  Gemeinde,  in
welcher  sie  an  diesem  Zeitpunkt  das  Bürger=  oder  Beisitzrecht  besitzen,  das  Bürgerrecht
im  Sinmne  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Art.  42.

Die  noch  nicht  fünfundzwanzig  Jahre  alten  ehelichen,  oder  den  ehelichen  gesetzlich
gleichstehenden  Kinder  werden  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  des  Bürgerrechts  ihres  Vaters,  die  unehelichen  desjenigen  ihrer  Mutter  mit  der  in
Art.  3  bestimmten  Rechtswirkung  theilhaftig.