Full text: Kriegswucherstrafrecht.

16 
  
Anspruch zu nehmen, sowie ihre Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zu regeln. 
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel, sowie Rohstoffe und andere Gegen- 
stände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutz- 
tieren verfügen. Zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen kann der 
Reichskanzler Bestimmungen trefsen und den Verkehr mit den bezeichneten 
Gegenständen und ihren Verbrauch regeln, sowie Preise festsetzen. Für Zu- 
widerhandlungen gegen seine Anordnung kann er Gefängnisstrafe bis zu 
1 Jahr und Geldstrafe bis zu 10 000 JX¾ oder eine dieser Strafen androhen, 
auch anordnen, daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- 
gezogen werden. 
II. 1. Als erstes Kriegswuchergesetz, und zwar, wie schon hervorgehoben, 
als ein formelles Reichsgesetz, ist das Höchst Pr G. am 4. August 1914 erlassen 
worden. Es hat auf Grund des § 3 des Ermächtigungsgesetzes dann in der 
Folgezeit eine Reihe von Abänderungen bzw. Ergänzungen erfahren in Form 
von Bekanntmachungen des Bundesrats, die ergingen am 28. Oktober 1914 
(Re#l. S. 458), am 17. Dezember 1914 (Rol. S. 513), am 21. Januar 
1915 (REl. S. 25), am 23. März 1916 (RGl. S. 183) und am 
22. März 1917 (REl. S. 253). 
Als Sonderhöchstpreisgesetz ist neben dem HöchstPr G. vom. 
Bundesrat auf Grund des § 3 des Ermächtigungsgesetzes am 10. Dezember 1914 
eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, 
Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn, mit Gesetzeskraft ab 14. De- 
zember 1914, erlassen worden (R#l. S. 501.) Diese Bekanntmachung konnte 
nicht auf Grund des HöchstPrG. vom 4. August 1914 ergehen, mußte vielmehr 
auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen werden, weil das Höchst Pr G. 
am 10. Dezember 1914 noch nicht die gesetzliche Unterlage bot, für andere als 
Gegenstände des täglichen Bedarfs Höchstpreise festzusetzen..) Auf Grund der 
im § 14 dieses Metallhöchstpreisgesetzes dem Reichskanzler eingeräumten Be- 
fugnis, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes zu bestimmen, hat 
der Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 (RG#Bl. S. 867) 
das Gesetz vom 10. Dezember 1914 außer Kraft gesetzt. An demselben Tage, 
d. i. dem 31. Juli 1916, hat der Bundesrat eine neue Bekanntmachung über 
Höchstpreise für Metalle erlassen (Rl. S. 865), und zwar auf Grund von 
§ 1 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit der die Straf- 
bestimmungen enthaltenen Verordnung vom 23. März 1916.3) 
Ein Sonderhöchstpreisgesetz stellt auch die Verordnung über Höchstpreise 
für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (RG# Bl. S. 820) dar. Diese Verordnung 
ist vom Reichskanzler auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen 
  
2) S. dazu unten Kapitel II Abschnitt 1 5 1 sub II S. 21. 
3) Zu Unrecht folgert Elsbach (JFW. 1916 S. 1324 f.) aus der Aufhebung 
des Sonderhöchstpreisgesetzes vom 10. Dezember 1914 durch die Bekanntmachung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.