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vornehmlich Nahrungsmittel, aber nicht jedes Nahrungsmittel ist darum
auch notwendig ein Gegenstand des täglichen Bedarfs.10)
Ist so bei einem Gegenstand der Hauswirtschaft das Kriterium der all-
gemeinen Unentbehrlichkeit und damit seine Zugehörigkeit zu den Gegen-
ständen des täglichen Bedarfs zu verneinen, wenn der betreffende Gegenstand
in der Regel einem spezifischen Luxusbedürfnis dienen soll, so ist ein gleiches
für die Gegenstände der Fabrikationswirtschaft zu sagen, wenn
diese nicht ausschließlich zur Herstellung von im täglichen Leben benötigten
Gegenständen liegen. Ob Maschinen zu den Gegenständen des täglichen
Bedarfs zählen, richtet sich nach den Gegenständen, zu deren Hervorbringung
sie bestimmt sind. 1%8) Unter einem analogen Gesichtspunkt ist zu entscheiden, ob
Verpackungsgegenstände zu den Gegenständen des täglichen Be-
darfs zählen. Der Gegenstand, der zu verpacken ist, entscheidet. Die Korken,
die der Olhändler benötigt, gehören zu den Gegenständen des täglichen Be-
darfs, nicht dagegen die Korken, die der Sektfabrikant bezieht.
Gegenstände, deren Import verboten ist, wird man im allgemeinen
aus den Gegenständen des täglichen Bedarfs auszuscheiden haben. Ist
doch in dem Verbot der Einfuhr die autorative Erklärung ihrer Ent-
behrlichkeit zu finden.
Vorstehende Darlegungen führen zu der Erkenntnis, daß dem Begriff der
Gegenstände des täglichen Bedarfs eine gewisse Relativität eignet. Es
gibt Nahrungsmittel, die in der Regel als reine Luxusgegenstände erscheinen,
unter Umständen aber einer notwendigen Bedürfnisbefriedigung dienen —
je nachdem z. B. ob sie einem Gesunden oder einem Kranken zugeführt werden
sollen. Das gleiche ist bei Gegenständen der Fall, die zur Fabrikation oder zur
10) Das R. geht auch offensichtlich nicht so weit. Ein Urteil des IV. Senats
vom 12. Mai 1916 will die nur ausnahmsweise genossenen Leckerbissen (die eigent-
lichen Luxusartikel) von den Gegenständen des täglichen Bedarfs ausgenommen
wissen (Recht 1916 S.398 Nr. 727— E.50 S.31). Zu eng ist andererseits ein Urteil
des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 13. April 1916 (Beiblatt zum Bayerischen
Justizministerialblatt vom 12. Mai 1916 S. 200), das bei Bier „nur das einheimische
gewöhnliche Schankbier und das ihm gleichstehende eingeführte Bier“ als Gegen-
stände des täglichen Bedarfs ansieht, nicht aber „Bier von besonderer Beschaffenheit,
wie echtes Pilsener Bier, Starkbier und sonstiges Luxusbier“. Das Bayer. Oberste
Landesgericht hat diesen Standpunkt inzwischen aufgegeben (s. Urteil vom 12. April
1917, JW. 1917 S. 613).
10a) Die Volkswirtschaftl. Abt. d. Kriegsernährungsamts möchte Treib-
riemen schlechthin als Gegenstände des täglichen Bedarfs ansehen. S. Mit-
teilungen für Preisprüfungsstellen 1917 Nr. 6 S. 56. Die gleiche Auffassung
vertritt diese Stelle für Wetzsteine, Glaserkitt, Bretter, Dielen usv. S. Mit-
teilungen für Preisprüfungsstellen 1917 Nr. 13 S. 134. Das geht zu weit und
dürfte auch nicht mit der Auffassung des RG. (s. oben Anmerkung 6) zu ver-
einen sein. Man wird es nicht rechtfertigen können, was K. Meyer in „Recht
und Wirtschaft“ 1917 S. 90 fordert, den Begriff der Gegenstände des täglichen
Bedarfs den Verhältnissen des Tages und des Krieges anzupassen.