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ungünstig beeinflussen. Die Berücksichtigung dieser Momente fordert die
Preis Steig VO. selbst. Denn sie verweist zur Beurteilung der Frage der Über-
mäßigkeit des Gewinns ausdrücklich auf die „gesamten Verhält-
nisse"“. In dieser Beziehung ist nun aber folgendes zu beachten:
a) Die Rentabilität eines jeden kaufmännischen Unternehmens ist
davon abhängig, daß der Um satz in einem entsprechenden Verhältnis zu den
Kosten steht. Erst mit der Größe des Umsatzes finden die Kosten ihre ent-
sprechende Verteilung. Deshalb wird ein kaufmännisches Unternehmen nur
dann als gesund und rentabel angesehen, wenn es jährlich die Tendenz zum
Wachsen zeigt, und zwar wird ein jährliches Anwachsen um mindestens 8 bis
10 75 in der Regel als erforderlich erachtet.:6) Daraus ergibt sich, daß nur
bei einem Steigen, zum mindesten einem Gleichbleiben des Umsatzes im Kriege
mit den bisherigen Verdienstsätzen auszukommen ist. Dabei kommt es auf den
Umsatz nicht qua Geldmenge, sondern qua Warenmenge an, d. h.: wird eine
geringere Warenquantität als im Frieden umgesetzt, so muß sie auch ent-
sprechend höher zum Geschäftsgewinn beitragen, was eben eine Erhöhung
des Gewinnzuschlags erforderlich macht.
b) Der Spesenetat hat vielfach durch die allgemeinen Wirtschafts-
verhältnisse (höhere Löhne usw.) eine nicht unerhebliche Steigerung er-
fahren.??) Dazu treten die höheren Steuern, die, soweit sie den Bruttogewinn
belasten (wie die Warenumsatzsteuer), nicht erst den Kapitalzuwachs (wie
die Kriegssteuer), ebenfalls zu berücksichtigen sind.s)
Jc) Aber auch das Risiko des kaufmännischen Geschäfts ist mehrfach
durch die Wirtschaftsverhältnisse der Kriegszeit stark angespannt worden.
Darüber, daß bei jeder Kalkulation eine Risikoprämie eingerechnet werden
26) S. Wernicke, Das Waren= und Kaufhaus, Leipzig 1913, S. 107, 116;
Töndury, Die Kalkulation im Warenhandel, Stuttgart 1912, S. 8. Vgl. quch
Jul. Hirsch bei v. Wiese a. a. O. S. 331.
27) Erhöhte Lasten führten auch im Frieden zur Erhöhung des Durchschnitts-
aufschlages, s. Wernicke a. a. O. S. 111; Gerson a. a. O. S. 71.
„8) Die Berücksichtigung der Geschäftsunkosten entsprechend ihrer in der-
Kriegszeit erwachsenen Höhe erkennt auch das RG. ausdrücklich an (IV. Senat
vom 12. Mai 1916, JW. 1916 S. 1132 sub 30; III. Senat vom 29. Januar 1917,
E. 50 S. 232 auf S. 233 und Lobe, „Preissteigerung, Handel und Reichs-
gericht“" S. 5), wenngleich es Geschäftsunkosten, die im Verhältnis zu dem gegen-
wärtigen Geschäftsumfang wirtschaftlich nicht sachgemäß erscheinen, unberücksichtigt
lassen will. (S. Lobe a. a. O. S. 6.) Nimmt man „vwirtschaftlich nicht sach-
gemäß“ als im wesentlichen gleichbedeutend mit „wirtschaftlich überflüssig“ — und
dazu dürften die von Lobe a. a. O. gebrachten Beispiele berechtigen —, so wird
gegen diese Einschränkung nichts einzuwenden sein. Ungerechtfertigt wäre es aber
dem Kaufmann die Berücksichtigung derjenigen Unkosten zu verwehren, die er not-
wendig aufwenden muß, weil er zu ihrer Ersparung außerstande ist. Soll er sein
Geschäftslokal lediglich deshalb aufgeben, weil der zur Zeit beschränkte Verkauf
sich auch in einem billigeren Lokal ausführen läßt? Soll er bei einem Marken-
artikel, den er zur Zeit nur in beschränktem Umfange absetzen kann, die gewohnte
umfangreiche Reklame völlig einstellen, deren der Artikel bedarf, um im Gedächtnis
des Publikums zu bleiben?