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ausdrücklich gebilligt,““) während das RG. im Prinzip eine solche Kalku-
lationsmethode verwirft.“ 5) Lobe interpretiert allerdings 65 a) den Stand-
punkt des RG. dahin, diese Ablehnung beziehe sich „selbstverständlich nicht
auf einheitliche Warenposten, die aus einer Vermengung oder
Vermischung vertretbarer Sachen gebildet, und wobei diese Sachen ihrerseits
erst einzeln und zu verschiedenen Zeiten aufgekauft werden“. Er bildet das
Beispiel eines Händlers, der Eier in den verschiedensten Gegenden und zu
verschiedenen Preisen aufkauft, um sie im ganzen oder einzeln weiter zu ver-
äußern, und stellt ihm als Gegenstück den Seidenhändler gegenüber, der Seide
erst zu 30 M und später dieselbe Seide zu 60 J/ einkauft. Worin liegt aber
der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen begründet? Nur darin kann er
gefunden werden, daß der Eierhändler den einheitlichen Verkaufspreis vor
Beginn des ersten Verkaufs festgestellt hat, der Seidenhändler aber erst nach
späterem Zukauf. Das ist eine Außerlichkeit, die den Kern der Dinge nicht
Mitteilungen an die Mitglieder, 56. Jahrgang Nr. 17 vom 27. Dezember 1916 —
und zu einer Eingabe verschiedener Handelskammern an das Reichsamt des Innern
geführt, das in einer Antwort an die Mannheimer Handelskammer vom 15. Juni
zugibt, daß eine derartige Berechnung „für den Kleinhandel eine wesentliche Er-
leichterung darstellen würde“, indes erklärt, es glaube mit Rücksicht auf die
„schwierige Kontrolle“ der Anregung nicht nähertreten zu sollen. Der Billigung
der Tietz schen Formulierung in der zweiten Auflage dieses Buches hat sich ins-
besondere angeschlossen Lehmann a. a. O. S. 40, allerdings mit der Ein-
schränkung, daß sie nur zulässig sei, wenn die vorhandenen und die hinzutretenden
Warenmengen annähernd gleich groß seien. Die Gründe, die er für diese Ein-
schränkung anführt, erscheinen mir nicht durchschlagend. Gegen die Zulässigkeit
von Durchschnittspreisen hat sich insbesondere Jul. Hirsch in der Deutschen
Wirtschaftszeitung vom 1. März 1917 S. 130 ff. erklärt, weil eine wirklich erakte
Berechnung auf außerordentlich große Schwierigkeiten stoße, denen selbst die beste
Buchführung nicht gewachsen sei. Buchtechnische Bedenken fallen aber schon dann
weg, wenn man mit dem Kammergericht in dem in der folgenden Anmerkung
zitierten Urteil nicht verlangt, daß die genaue arithmetische Mitte der verschiedenen
Ankäufe gezogen wird, vielmehr in Hinblick auf die Marktlage ein Höherwert der
früher billiger erstandenen Ware anerkannt wird. Ob die Schwierigkeiten
der Nachprüfung so große sind, wie sie Hirsch annimmt, erscheint zudem zweifel-
haft und wird von Lehmann a. a. O. ausdrücklich bestritten. Auch Obst,
Organisation und Tätigkeit der Preisprüfungsstellen 1916 S. 21, der dem privaten
Handel allerdings auch die Berechtigung zu dieser Kalkulation bestreitet, scheint
anzunehmen, daß sie an sich nicht an buchtechnischen Schwierigkeiten scheitert.
Denn er billigt der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft ausdrücklich das Recht zu diesem
Kalkulationsverfahren zu (a. a. O. S. 21). Wenn für Markenartikel das Prinzip
der Durchschnittspreise sich nicht vertreten läßt, so liegt das in der Eigenart dieses
Handels. Für Markenartikel ist es jedenfalls mit Rücksicht auf die Bundesrats-
verordnung vom 18. Mai 1916, Rl. S. 380, nicht zulässig.
*„) Urteil vom 26. Januar 1917, JW. 1917 S. 491.
65) S. Urteil des II. Senats vom 20. Februar 1917 in L3. 1917 S. 668.
65a) Preissteigerung, Handel und Reichsgericht, 1917 S. 35.