Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Verteilung seiner Vorräte zu erreichen anstrebt.:) Der Tatbestand des § 5 
Ziffer 2 wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Kaufmann in Zeiten des 
Knappwerdens bestimmter Vorräte diese Vorräte für seine festen Kunden 
reserviert und sie nicht sogenannter Laufkundschaft abläßt. Die Grenze zwischen 
einem erlaubten Zurückhalten und einem Zurückhalten, däs in der Absicht der 
Preissteigerung erfolgt, wird so oft schwer zu ziehen sein. 
83. 
Absichtliche Preissteigerung durch unlautere Machen— 
schaften. 
I. Der Deliktstatbestand in objektiver und subjektiver Beziehng 80 
II. Die verschiedenen Begehungsarten: 
1. Die Vernichtung von Gegenständen sowie die Einschränkung ihrer Er— 
zeugung oder des Handels mit ihnen . . .. .. . . . . . . .. .. .. . . . . ... . . . .. 82 
2. Die „unlauteren Machenschaften“ schlechthin .. ...... .. . . . ... ... . .... 83 
I. In gleicher Weise wie das Zurückhalten von Verbrauchsgegenständen 
straft das Gesetz unlautere Machenschaften, durch die der Preis für Gegenstände 
der unter § 5 Ziffer 1 bezeichneten Art gesteigert werden soll. Als solche 
Machenschaften zählt das Gesetz auf: die Vernichtung von Vorräten, die Ein- 
schränkung ihrer Erzeugung oder des Handels mit ihnen, um daran als 
Generalklausel anzuschließen: andere unlautere Machenschaften (§ 5 Ziffer 3 
Preis Steig VO.). 
In subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz die Absicht, die Preise 
zu steigern. Das wird durch die juristisch-technische Wendung „um zu“, die 
uns in der gleichen feststehenden Bedeutung auch im Strafgesetzbuch wiederholt 
begegnet (s. z. B. §§ 87, 234—237, 257, 307 Nr. 2 und 3), völlig außer 
Zweifel gestellt. Das Wesen der „Absicht“ als der stärksten, über den bestimmten 
Vorsatz hinausgehenden Schuldform erfordert aber, daß es dem Täter gerade 
darauf ankommt, den im Gesetz bezeichneten Erfolg zu erreichen, daß mit andern 
Worten dieser Erfolg der Zweck ist, den er sich zum Ziel setzte. ) Nur wo die 
Preissteigerung Beweggrund der unlauteren Machenschaft war, kann somit 
  
2) Allerdings kann hier Bestrafung aus §§ 5, 19 der Bekanntmachung über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. September 1915 (REl. S. 607) 
bzw. vom 4. November 1915 (RGBl. S. 728) erfolgen, wenn von der örtlichen 
Preisprüfungsstelle der Aushang von Preisankündigungen im Verkaufsraum vor- 
geschrieben ist und eine in der Preisankündigung enthaltene Ware in Frage steht. 
Die Strafe ist hier Geldstrafe bis zu 150 J. Wo solche Preisankündigungen vor- 
geschrieben sind, darf der Händler nicht selbständig Maßregeln ergreifen, um Miß- 
stände bezüglich einer vorzugsweisen Befriedigung einzelner zu beseitigen. S. Urteit 
des Kammergerichts vom 29. September 1916, L.Z. 1916 S. 1562 Nr. 3. 
#1) S. die Abhandlung von Eichelbaum „über Absicht und verwandte 
Begriffe“ in LZ. 1916 S. 985 f., Frank zu §59 sub VI, sowie die völlig 
konstante Rechtsprechung des RG. zu denjenigen Tatbeständen des St G., welche 
die gleiche Wendung enthalten.
	        
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