Full text: Kriegswucherstrafrecht.

81 
eine Verfehlung gegen die Vorschrift des 8 5 Ziffer 3 PreisSteigVO. in Frage 
koimmen.1.) Das Bewußtsein des Täters, daß sein Verhalten eine Preis- 
steigerung zur Folge haben werde, genügt keineswegs.2) 
Die Absicht des Täters muß auf eine Steigerung der Preise gerichtet 
  
12) Das Wesen der „Absicht“ im Rechtssinne formuliert denn auch der 
„Gegenentwurf“ zu einem neuen Strafgesetzbuch im § 21 Abs. 1 dahin: „Absicht 
Liegt vor, wenn die Vorstellung eines im Gesetz bestimmten Erfolges Beweggrund 
der Begehung der Handlung ist.“ 
2) Die gegenteilige Auffassung, die Falck in der ersten Auflage von Hirsch 
und Falck, „Der Kettenhandel als Kriegserscheinung“, in Beiträge zur 
Kriegswirtschaft Heft 3, Berlin 1916, S. 56, vertrat und die in den 
früheren Auflagen dieses Buches hier bekämpft worden ist, scheint von 
Fälck in der zweiten Auflage der zitierten Arbeit nicht mehr aufrecht- 
gehalten zu werden. Der IV. Senat gibt in seinem Urteil vom 23. März 
1917. E. 50 S. 261 auf S. 272 = JW. 1917 S. 727 auf S. 729 auch 
zu, daß das bloße Bewußtsein der Preissteigerung nicht genügt, möchte dann aber 
den über die äußere Tat hinausgehenden Willen darauf beschränken, daß der Täter 
den Eintritt des Erfolges (d. i. der Preissteigerung) in den Willen ausgenonnnen 
hat. Wie der so bestimmte Wille der Preissteigerung über das Bewußtsein 
Der Preissteigerung hinausgehen soll, ist schlechterdings unerfindlich. Psychologen 
und Juristen waren doch stets darüber einig, daß ein Nebenerfolg, der mit einem 
direkt gewollten Erfolg notwendig verbunden erscheint, dem Täter als mitgewollt 
anzurechnen ist. (S. die Darlegungen und Literaturnachweise bei v. Hippel, 
Die Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit, Leipzig 1903, S. 82 ff.) Das RG-. 
geht ja vereinzelt noch weiter. In dem Urteil des I. Senats vom 16. Juni 1898, 
E. 31 S. 217, bezeichnet es nicht nur den Erfolg als gewollt und gebilligt, der 
mit dem direkt gewollten unvermeidlich verbunden ist, sondern auch denjenigen, 
den der Täter als mit höchster Wahrscheinlichkeit eintretend vorausgesehen hat. 
Wie soll nun nach der Auffassung des IV. Senats ein Fall zu denken sein, bei dem 
der Täter sich einer Preissteigerung als Folge einer aus eigensüchtigen Inter- 
essen erfolgten Machenschaft (a. a. O. S. 270) nur bewußt geworden ist, sie aber 
nicht auch gewollt hat? Es ist ohne weiteres dem IV. Senat als richtig zuzugeben, 
wenn er (a. a. O. S. 273) darauf hinweist, daß die Anwendung der in Frage 
stehenden Vorschrift, stark eingeengt ist, falls man die Preissteigerung als Be- 
weggrund des Handelns bezeichnet. Daraus können aber irgendwie durch- 
schlagende Bedenken gegen die diesseitige Auslegung des Gesetzes nicht hergeleitet 
werden. Man hat bei Schaffung dieser Vorschrift offensichtlich an Machenschaften 
gedacht, die zur Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus dienen sollen; so erklürt 
es sich auch, daß die Ziffer 3 des § 5 nicht wie die Ziffer 1 von „Gewinn“, sondern 
von „Preis"“ spricht. Ein solches Delikt ließ sich nur als Aksichtsdelikt schaffen. 
An die Bekämpfung dessen, was man später als Kettenhandel erkannt hat, ist dabei 
sicher nicht gedacht worden, zumal der Kettenhandel in seinem Wesen damals noch 
gar nicht klar erkannt war. Jedenfalls hat der § 5 Ziffer 3 eine Fassung erhalten, 
die es ausschließt, den Kettenhandel und ihm gleichstehende unlautere Machen- 
schaften wirksam zu bekämpfen, und das ist ja eben der Grund, weshalb sich später 
die Schaffung der Kettenhandelverordnung als notwendig erwies. Die nachträgliche 
Erkenntnis einer legislatorischen Kurzsichtigkeit kann aber nie dazu dienen, einem 
vom Gesetzgeber angewandten feststehenden Begriff eine andere Bedeutung unter- 
zulegen. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.