Full text: Kriegswucherstrafrecht.

86 
  
3. Abschnitt. 
Die strafbaren Tatbestände der Kettenhandelverordnung. 
81. 
Der Kettenhandel und ihm gleichstehende unlautere 
Machenschaften. 
I. Der Wuchercharakter der Strafbestimuigagagaa . . . ... 86 
II. Die Objekte des strafbaren Tatbestandea 86 
III. Die Natur des Kettenhandels als einer preisverteuernd wirkenden unlauteren 
Machenshaaat:::: .. . ... 87 
IV. Die Folgerungen aus der Natur des Kettenhandels als einer unlauteren 
Machenschaft. Wesenseigentümlichkeiten und Begriff des Kettenhandels 88 
V. Die Erstreckung der Täterschaft beim Kettenhandel ..... .. .. . . . . . .. . . . . . 91 
VI. Die preissteigernde unlautere Machenschaft schlechthin ......... .... . . .... 91 
I. Derjenige Tatbestand, welcher der Kettenhandelverordnung ihren Namen 
gegeben hat, stellt sich als ein spezifisches Kriegswucherdelikt dar. Typische, der 
Ausbeutung des Publikums dienende Auswüchse des Handels in der Kriegswirt- 
schaftszeit sollen getroffen werden, wenn es im § 11 der Kettenhandel VO. heißt: 
„Wer den Preis für Lebens= oder Futtermittel durch unlautere 
Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M oder mit einer 
dieser Strafen bestraft.“ 
II. Nicht die Gegenstände des täglichen Bedarfs schlechthin, sondern nur 
die Lebens= und Futtermittel sind also taugliche Objekte des Ketten- 
handels in der Kettenhandels VO. vom 24. Juni 1916 angeführt. Lebens- 
mittel sind hier im weitesten Sinne gemeint. Alles, was dem menschlichen 
Körper einverleibt wird, mag es auch mehr zum Genuß als zur Ernährung 
bestimmt sein, ist hierher zu zählen. Voraussetzung ist allerdings, daß es den 
Verdauungsorganen zugeführt werden soll. Nicht sind auszuscheiden diejenigen 
Genußmittel, deren absoluter Nicht-Nährwert als feststehend gilt, wie Spiri- 
tuosen. Nahrungsmittel im Sinne der Kettenhandel VO. ist nicht erst das 
genußfertige Produkt. Auch die Urstoffé, die zu seiner Fabrikation bestimmt 
sind, zählen hierher (s. § 2 Kettenhandel VO.). Ebenso auch die Zusatzmittel 
der menschlichen Nahrung, wie Ole und Gewürze. Lebensmittel sind nicht alle 
Mittel, die zur Lebenshaltung dienen. Lebensmittel sind nur solche 
Gegenstände, die in den Körper gelangen; Seife zählt also nicht hierher. 
Ebenso wie für die Lebensmittel gilt auch für Futtermittel die Einbeziehung 
derjenigen Erzeugnisse, aus denen Futtermittel hergestellt werden (s. 8 2 
Kettenhandel VO.). « 
Durch spätere Spezialbestimmungen ist das Verbot des Kettenhandels 
auf eine Reihe weiterer unentbehrlicher Bedarfsartikel ausgebildet worden, 
zunächst, nämlich durch Verordnung vom 8. Februar 1917 mit Wirkung vom 
12. Februar 1917 (RGl. S. 112), auf Textilien und Tertil- 
ersatzstoffe, danach durch Verordnung vom 22. März 1917 (RGl. 
S. 270) auf Arzneimittel und schließlich durch Verordnung vom 
28. Juni 1917 (Rnl. S. 563) auf Tabakwaren.
	        
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