III. Kapitel.
Täter und Teilnehmer des Kriegswucherdelikts.
I. Die angebliche Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf selb-
ständige Gewerbetreibnden: 94
II. Die Erstreckung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Gewerbetreibenden
auf Handlungen seiner Angestellttn 97
III. Die Voraussetzungen der Haftung der Gewerbetreibenden für Handlungen
seiner Angestellten .................................«......... 101
IV. Die Umgrenzung der strafrechtlich verantwortlichen Angestellten und ihre
Sorgfaltspflicht ........ . 2O“)) 102
V. Die strafrechtliche Haftung der Ehefrau des Gewerbetreibenden 103.
VI. Das Verhältnis strafbarer Teilnahme zwischen Gewerbetreibendem und An-
gestellten.
1. Mittäterschfffft E 104
2. Beihilfe ... ..... ... .. ..... ... . . .. -........................... 106
3. Anstingagagaa ... . .. . ... 106.
4. Mittelbare Täterscatt::::: # . . .. 107
5. Mehrtäterschafft:. «..................................... 107
VII. Strafbare Teilnahme anderer Personen . ·......................... 107
Der Begriff der Täterschaft kann nicht anders als im allgemeinen Straf—
recht bestimmt werden. Jede zurechnungsfähige Einzelperson kann Subjekt
des Kriegswucherdelikts sein. Nicht auch Personengesamtheiten, insbesondere
juristische Personen des Handelsrechts.i) Haben Vertreter einer Handelsgesell-
schaft die Bestimmungen über den Kriegswucher übertreten, so sind die be-
treffenden Personen zur Verantwortung zu ziehen.
I. Das Kriegswucherdelikt ist kein Sonderdelikt. Die Beachtung der
Kriegswucherverbote wird nicht nur von den Angehörigen einer bestimmten
Klasse von Personen gefordert.?) Es kann deshalb nicht als zutreffend an-
1) Wegen der Deliktsunfähigkeit juristischer Personen s. Olshausen,
Teil I Abschn. 4 Nr. 6; Frank, Einleitende Bestimmungen I, 1; Beling,
Die Lehre vom Verbrechen S. 8; v. Liszt, Lehrbuch § 28; Finger, Lehr-
buch 1 S. 206; Kohler, Leitfaden des Strafrechts S. 24, der allerdings, soweit
es sich um Geldstrafen wegen Übertretung von Polizeidelikten handelt, im Prinzip
eine Bestrafung der juristischen Person fordert, die indes das geltende Recht nicht
kenne. S. a. a. O. S. 163.
2) Unter Zugrundelegung der Unterscheidung Belings, Lehre vom Ver-
brechen S. 241, zwischen „tatbestandlichen Sonderverbrechen“ und „Sondernorm-
verbrechen“ ist vorliegend überhaupt nur zu erörtern, ob das Kriegswucherdelikt
elwa der letzteren Kategorie von Sonderdelikten zu unterstellen ist.