4 1. Verf. des Norddtech. Bundes [Deutsch. Reichs] 1887 [1871].
15. Massregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
[16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereins-
wegen.
Irt, 5. Die Bundes[Reichs]gesetzgebung wird ausgeübt
durch den Bundesrat unä den Reichstag. Die Übereinstimmung
der Mehrbheitsbeschlüsge beider Versammlungen ist zu einem
Bundes| Reichs]geSetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen und die
Kriegsmarine ſund die im Art. 35 bezeichneten Abgaben] giebt,
wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die
Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn gie gich für die
Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesgrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit-
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung gich nach
Massgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen
deutschen Bundes [in der Weise] verteilt, 80 dass Preussen mit
den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein,
NassSau und Frankfurt 17 Stimmen führt, [Baiern 6,] Sachsen 4
Württemberg 4, Baden 3], Hessen 1 13] Mecklenburg-Schwerin 2,
achsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braun-
Schweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachgen-
Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarz-
burg-SonderShausen 1, Waldeck 1, Reuss älterer Linie 1, Reuss
Jüngerer Linie 1, Schaumburg - Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1,
Bremen 1, Hamburg 1. Summa 43 [zusammen 58] Stimmen.
Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann 80 viel Bevoll-
mächtigte zum Bundegrate ernennen, wie es Stimmen hat; doch
kann die Gegamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich ab-
gegeben werden. XNickt vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt.
[Art. 7. Der Bundesrat beschliesst:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die
von demselben gefassten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, 80-
fern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt 1st;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der ReichsgesSetze
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrich-
tungen hervortreten.|
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen, und das Prägidium ist verpflichtet, dieselben
der Beratung zu übergeben. Die BeschlussfasSung erfolgt [vor-
behaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78] mit
einfacher Mehrheit. |Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt.] Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidial-
Stimme den Ausgchlag.