Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 143 
aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Inlande wohnhaften Person 
ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen, gebrauchtes Erbschaftsgut. 
Zollpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche 
Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden als die- 
jenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem 
Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur 
Höhe des vollen Wertes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie 
Waren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in 
Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt werden. 
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, aus- 
ländische Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften 
unterworfen werden, die im Ursprungslande auf deutsche Waren An- 
wendung finden. 
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats durch kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. 
Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn 
er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. 
Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag seine Zustimmung 
nicht erteilt (8. 8§ 10). 
Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buch- 
weizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des 
Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf 
Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen 
erteilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat 
auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerte 
der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waren 
ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem 
Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von 
den obersten Landesfinanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt 
(3G. 8 11 Abs. 1). 
Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz 
in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amt- 
lichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der 
gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne Anmeldung, sowie ihre 
Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der Maßgabe be- 
willigt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen, soweit sie 
den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, 
von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen aber als inländische 
Waren zu behandeln sind (reine Transitlager) (ZG. §11 Abs. 2). 
Für Waren der vorbezeichneten Art, die teils in das Zollausland, 
teils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür 
ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren 
Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien 
Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Warenmengen, soweit sie den 
jeweiligen Lagerbestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von 
diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im übrigen aber als ausländische 
Ware zu behandeln sind (gemischte Transitlager) (ZG. § 11 Abs. 3). 
 
	        
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