268 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Bezüglich der Höhe der Lohnverwirkung zieht das Gesetz in § 134
Abs. 2 bei Fabrikarbeitern die Grenze, daß den Unternehmern untersagt
ist, die Verwirkung des rückständigen, d. h. noch nicht ausgezahlten
Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus
auszubedingen.
Ist eine Konventionalstrafe statt der Lohnverwirkung bei Vertrags-
bruch ausbedungen, so greifen die Bestimmungen des BGB. ein
(# 339 ff. BGB.). Ist die Lohnverwirkung als Schadenersatz ver-
einbart, so begrenzt und erschöpft sie den Schadenersatzanspruch,
anders dagegen wenn sie als Vertragsstrafe gewollt ist, dann kann
gemäß § 340 Abs. 2 BGB. noch Schadenersatz verlangt werden.
Für minderjährige Fabrikarbeiter ist auf Kosten des Arbeitgebers
ein Lohnzahlungsbuch einzurichten, in das bei jeder Lohnzahlung der
Betrag des verdienten Lohnes einzutragen ist. Ein polizeilicher Zwang
zur Ausstellung besteht nicht, ebensowenig eine Mitwirkung der Orts-
voltzei bei der Ausstellung (Erl. vom 1. November 1900 Ml.
S. 296). Die Einrichtung des Buches unterliegt der Bestimmung
des Arbeitgebers.
4. Die Arbeitsordnung für Fabriken.
a) Dierechtliche Natur der Arbeitsordnung.
Dieselbe ist viel umstritten. Unter den Vertretern der zahlreichen
Theorien können zwei Hauptgruppen unterschieden werden. Die eine
sucht die Grundlage der Arbeitsordnung lediglich in dem Privatrecht,
während die andere sie auf publizistischer Grundlage aufbaut.
Diejenigen, welche die privatrechtliche Natur der Arbeitsordnung
betonen, sehen in ihr einen Vertragsentwurf, welcher zunächst einseitig
vom Arbeitgeber aufgestellt ist. Durch den Eintritt in den Dienst
bezw. Verbleiben im Dienst der mit Arbeitsordnung ausgestatteten
Fabrik wird die stillschweigende Unterwerfung des Arbeiters unter die
Bedingungen der Arbeitsordnung angenommen, sofern nicht eine aus-
drückliche Verpflichtung des Arbeiters oder wenigstens ein Hinweis
auf dieselbe bei Einstellung des Arbeiters in der Fabrik erfolgt. Diese
Ansicht entspricht auch der Begründung S. 56 des Gesetzes.
Im Gegensatz zu dieser sogenannten Vertragstheorie, welche gegen-
wärtig noch als die herrschende:) bezeichnet werden kann, stehen die
Anhänger der publizistischen Theorien,) welche in der Arbeitsordnung
1) Vertreter derselben sind Dernburg, BR. Bd. 2 § 309 II; Blankenstein, Archio
f. öffentl. R. Bd. 13 S. 119—131; Landmann- Rohmer, Komment. z. GO.
4. Aufl. zu § 134 a S. 294; v. Brauchitsch- Hoffmann, Pr. Verwaltungsges. Bd. 5
Anm. 2 zu § 134 #8 7. Aufl. S. 288; Hsersee GO. 3. Aufl. Bem. 4
zu § 134 a S. 420; Neukamp, d. geitschr. 4. d. gesamt. Staatswiss. Bd. 47 S. 1 ff.
28 ff.; Reger, Komment. z. GO. zu 8 134% Abs. 1; Sinzheimer, Lohn= u
Aufrechnung S. 38 Anm. 9.
7) Vertreter dieser Theorie sind H. Rehm, Die verwaltungsrechtliche Bedeutung
der Fabritornung i. d. Annalen des Deutsch. R. 1894 S. 132 ff.; Apt, Archiv f.
öffentl. R. Bd. 15 S. 321 ff.; Jellineck, System der subj. öffentl. R. S. 242;
Löwenfeld, Archiv f. soziale Gesetzgebung Bd. 3 S. 489 ff.; Bornhak, in d. Annel
1890 S. 647 ff.; 1882 S. 501 ff.; die Deutsche Spgialgefetgebung. 4. Aufl.
S. 74; Oertmann, Bayer. Landesprivatrecht S. 437/438.