§ 81. VIII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen ꝛc.). 261
ordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung
der verwirkten Beträge (§ 134b Ziff. 5).
Besondere Bestimmungen sind bezüglich der Strafen getroffen. Straf-
bestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten (z. B.
Prügel= und Freiheitsstrafe) verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung
nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch-
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch können
Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten
Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Be-
triebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung
der Bestimmungen der GO. erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen
bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der
Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden-
ersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
c) Verbindliche Kraft der Arbeitsordnung.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht
zuwiderläuft, für beide Teile, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts-
verbindlich (§ 1340 Abs. 1). Wenn auch grundsätzlich für den Inhalt
der Arbeitsordnung Vertragsfreiheit gilt, so gelten doch Ausnahmen
hiervon gemäß § 1346 Abs. 2, indem dort bestimmt wird, daß andere
als die in der Arbeitsordnung oder in der Gewerbeordnung (88 123,
124) vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der
Arbeit im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden dürfen.
d) Schutzvorschriften zugunsten der Fabrikarbeiter
bei Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages derselben:
a) Kenntnisgabe derselben vor Erlaß, bezw. bei Vorhandensein
eines ständigen Arbeiterausschusses Anhörung desselben;
6) die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist
unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit
die Außerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei
Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Ver-
waltungsbehörde einzureichen. Dabei ist kenntlich zu machen, daß die
Arbeiterschaft bezw. deren Ausschuß gehört worden ist (§ 134e Abs 1).
7) Aushang der Arbeitsordnung an geeigneter, allen beteiligten
Arbeitern zugänglichen Stelle. Erhaltung des Aushanges in lesbarem
Zustande. Behändigung derselben an jeden Arbeiter bei seinem Eintritt
in die Beschäftigung (§ 134e Abs. 2).
) Die verhängten Strafen der Arbeitsordnung müssen ohne Verzug
pperest und dem Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden (§ 1240
. 2).
s) Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis mit Namen
des Bestraften, Tag der Bestrafung, Grund und Höhe der Strafe ein-
zutragen, welches dem Beamten der Ortspolizeibehörde jederzeit zur
Einsicht vorgelegt werden muß.
5 Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht
vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be-
stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungs-