§ 85. Krankenversicherung. 279
B. Gegenwärtige Gestaltung.
1. Vorbemerkung. Die heutige Gestaltung der Krankenver-
sicherung beruht im wesentlichen auf dem Gesetz vom 15. Juni 1883
(Rel. S. 73). Dazu kommt das sog. Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai
1885 und das Gesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen. Eine eingehende Revision des KVG. von 1883
erfolgte durch die Novelle vom 10. April 1892 (Rl. S. 379).
Sodann hat das Gesetz betr. die Abänderung der Gewerbe-
ordnung vom 26. Juli 1897 (NGl. S. 663) die Anwendbarkeit
weiterer Bestimmungen des KVG. auf Innungskrankenkassen aus-
gesprochen, ferner ist durch Gesetz, betr. die Abänderung des
Krankenversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl.
S. 332) die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Hausgewerbe-
treibende durch Beschluß des Bundesrats für zulässig erklärt worden.
Weitere Abänderungen der KVG. sind noch durch das Gesetz vom
25. Mai 1903 (XRGBl. S. 233) erfolgt.
2. Grundzüge der Krankenversicherung. )
a) Die Grundlage der Krankenversicherung bildet der Ver-
sicherungszwang, der entweder besteht kraft Gesetzes (8 1) oder
auf Grund statutarischer Bestimmung (8 2) oder auf Grund einer An-
ordnung der Landeszentralbehörde oder des Reichskanzlers (8 2 a).
Dem Versicherungszwange unterliegen reichsgesetzlich (§§ 1—3)
a) Lohnarbeiter und Betriebsbeamte in Bergwerken, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hütten-
werken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts= und Baggereibetriebe, auf
Werften und bei Bauten, im Betriebe der Post= und Telegraphen-
verwaltungen, und in Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen;
6) die im Handwerke beschäftigten Gesellen, Gehülfen und
Lehrlinge;
7) Personen, welche in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, sowie
in mit Dampfkesseln oder elementaren Triebwerken arbeitenden Betrieben
beschäftigt sind;
) Handlungsgehülfen und -lehrlinge, — mit Ausnahme der Gehülfen
und Lehrlinge in Apotheken —, sofern der Anspruch aus § 63 HG#B.
(Fortbezug des Gehalts und Unterhalts bis zu 6 Wochen in Fällen
unverschuldeten Unglücks) vertragsmäßig eingeschränkt oder auf-
gehoben ist;
1) Literatur: Kommentare E. v. Woedtke (große Ausgabe). 5. Aufl. Berlin.
1896; (kleine Ausgabe.) 18. Aufl. Berlin. 1905; Engelmann, Erl. 1886; Eger,
2. Aufl. Breslau 1892; Götze 1892; Hahn, 2. Aufl. Berlin 1898; Köhne, 2. Aufl.
Stuttgart 1892; Zeller, München 1892; Hallbauer, Leipzig 1892; Petersen, 3. Aufl.
Hamburg 1887; Stenglein, Berlin 1892; v. Schicker, 2. Aufl. Stuttgart 1893;
v. Brauchitsch (Hoffmann), Verwaltungsgesetze Bd. 6; Hoffmann (Kleine Ausgabe).
5. Aufl. Berlin 1906. Ferner Balck CW. die Krankenversicherung nach Gesetz
und Praxis, Wismar 1885; Piloty, Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen K.
Bd. 1, München 1900; Laband, Staatsr. des Deutsch. R. Bd. 2 (2. Aufl.) S. 254 ff.;
Seydel, Bayr. Staatsv. Bd. 5 S. 265 ff.; Bornhak, Deutsch. Arbeiterrecht S. 88 ff.;
Deutsche Sozialgesetzgebung 3. Aufl. S. 32 ff.