Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 85. Krankenversicherung. 279 
B. Gegenwärtige Gestaltung. 
1. Vorbemerkung. Die heutige Gestaltung der Krankenver- 
sicherung beruht im wesentlichen auf dem Gesetz vom 15. Juni 1883 
(Rel. S. 73). Dazu kommt das sog. Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 
1885 und das Gesetz vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und 
Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen. Eine eingehende Revision des KVG. von 1883 
erfolgte durch die Novelle vom 10. April 1892 (Rl. S. 379). 
Sodann hat das Gesetz betr. die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung vom 26. Juli 1897 (NGl. S. 663) die Anwendbarkeit 
weiterer Bestimmungen des KVG. auf Innungskrankenkassen aus- 
gesprochen, ferner ist durch Gesetz, betr. die Abänderung des 
Krankenversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl. 
S. 332) die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Hausgewerbe- 
treibende durch Beschluß des Bundesrats für zulässig erklärt worden. 
Weitere Abänderungen der KVG. sind noch durch das Gesetz vom 
25. Mai 1903 (XRGBl. S. 233) erfolgt. 
2. Grundzüge der Krankenversicherung. ) 
a) Die Grundlage der Krankenversicherung bildet der Ver- 
sicherungszwang, der entweder besteht kraft Gesetzes (8 1) oder 
auf Grund statutarischer Bestimmung (8 2) oder auf Grund einer An- 
ordnung der Landeszentralbehörde oder des Reichskanzlers (8 2 a). 
Dem Versicherungszwange unterliegen reichsgesetzlich (§§ 1—3) 
a) Lohnarbeiter und Betriebsbeamte in Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hütten- 
werken, beim Eisenbahn-, Binnenschiffahrts= und Baggereibetriebe, auf 
Werften und bei Bauten, im Betriebe der Post= und Telegraphen- 
verwaltungen, und in Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen; 
6) die im Handwerke beschäftigten Gesellen, Gehülfen und 
Lehrlinge; 
7) Personen, welche in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, sowie 
in mit Dampfkesseln oder elementaren Triebwerken arbeitenden Betrieben 
beschäftigt sind; 
) Handlungsgehülfen und -lehrlinge, — mit Ausnahme der Gehülfen 
und Lehrlinge in Apotheken —, sofern der Anspruch aus § 63 HG#B. 
(Fortbezug des Gehalts und Unterhalts bis zu 6 Wochen in Fällen 
unverschuldeten Unglücks) vertragsmäßig eingeschränkt oder auf- 
gehoben ist; 
  
1) Literatur: Kommentare E. v. Woedtke (große Ausgabe). 5. Aufl. Berlin. 
1896; (kleine Ausgabe.) 18. Aufl. Berlin. 1905; Engelmann, Erl. 1886; Eger, 
2. Aufl. Breslau 1892; Götze 1892; Hahn, 2. Aufl. Berlin 1898; Köhne, 2. Aufl. 
Stuttgart 1892; Zeller, München 1892; Hallbauer, Leipzig 1892; Petersen, 3. Aufl. 
Hamburg 1887; Stenglein, Berlin 1892; v. Schicker, 2. Aufl. Stuttgart 1893; 
v. Brauchitsch (Hoffmann), Verwaltungsgesetze Bd. 6; Hoffmann (Kleine Ausgabe). 
5. Aufl. Berlin 1906. Ferner Balck CW. die Krankenversicherung nach Gesetz 
und Praxis, Wismar 1885; Piloty, Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen K. 
Bd. 1, München 1900; Laband, Staatsr. des Deutsch. R. Bd. 2 (2. Aufl.) S. 254 ff.; 
Seydel, Bayr. Staatsv. Bd. 5 S. 265 ff.; Bornhak, Deutsch. Arbeiterrecht S. 88 ff.; 
Deutsche Sozialgesetzgebung 3. Aufl. S. 32 ff.