8 Unrichtige Angabe der causa in Verträgen.
für interessante Mittheilungen aus der Praxis nach
wie vor geöffnet, und dergleichen Zuwendungen wer-
den der Redaktion, welche dazu hiemit geziemend
einladet, stets willkommen sein.
Wir schließen mit der Koffuun und dem
Wunsche, daß es den Blättern für cchiganwendung
vom Schicksale vergönnt sein möge, den Freudentag
zu erleben und mitfeiern zu können, an welchem in
dem großen Bau unserer vaterländischen Rechtsge-
setzgebung der Schlußstein eingelegt und der Name
Maximilian in die Annalen der bayerischen Ge-
schichte, worin bereits drei Maximiliane, die ihr
Volk durch weise und zeitgemäße Gesetzgebung be-
glückt haben, ruhmvoll glänzen, neuerdings von
dem dankbaren Vaterlande mit unauslöschlichen, bis
zur spätesten Nachwelt fortstrahlenden Lettern ein-
getragen wird.
Chr. Carl Glück.
Mittheilungen aus der Prarie.
1.
Die Angabe einer falschen causn in einem Vertrage ist
kein Grund, ibn zu entkräften, wenn die darunter ver-
borgene wahre einen rechtlichen Verpflichtungsgrund darbiettt.
Ein Vater zweier Töchter hatte der jüngeren,
welche bei ihm zu Hause geblieben war, vielmehr
ihrem Verlobten und späteren Ehemanne seinen gan-
zen Grundbesitz um einen billigen Preis abgetreten,
und in einem bald darauf errichteten Testamente
seine ältere Tochter wegen Undankes enterbt. Als
er noch im nämlichen Jahre mit Tod abging, griff
die enterbte Tochter nicht nur sein Testament mit