Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 43. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger. 79 
darf eine Dienstunkostenentschädigung gewährt werden. In Beziehung 
auf die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege stehen nach Maß- 
gabe der Gemeindeverfassungsgesetze der Vertretung des Gesamtarmen- 
verbandes die Rechte der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung), 
dem Vorsitzenden die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) 
zu. Die Verteilung der Kosten der gemeinsamen Armenpflege auf die 
einzelnen Gemeinden und Gutebezirke erfolgt nach Maßgabe der in 
ihnen aufkommenden Klassen= und Einkommensteuer, der halben Gewerbe- 
steuer, sowie der halben Grund= und Gebäudesteuer. Außer Berechnung 
bleibt dabei das Einkommen aus auswärtigem Grundbesitz oder außer- 
halb betriebener Gewerbe. Das Einkommen, welches Forensen, juristische 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 
aus dem innerhalb des Bezirkes des Gesamtarmenverbandes belegenen 
Grundbesitz oder betriebenen Gewerbe beziehen, ist hinsichtlich der 
Klassen= und Einkommensteuer besonders veranlagt. Über Beschwerden 
und Einsprüche der Gemeinden und Gutsbezirke, betreffend die Ver- 
pflichtung zur Teilnahme an den Kosten der gemeinsamen Armenpflege, 
beschließt der Vorsitzende der Vertretung des Gesamtarmenverbandes. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim 
Kreisausschusse statt. (ZG. § 44 Nr. 1.) Wie die einzelnen Gemeinden 
den auf sie — eine direkte Umlage auf die Einwohner des Gesamt- 
armenverbandes ist ausgeschlossen — verteilten Kostenbeitrag aufbringen 
wollen, bleibt ihnen nach den Vorschriften der Gemeindeverfassungs- 
gesetze überlassen. — Neue Gesamtarmenverbände können errichtet 
werden, wenn Gemeinden oder Gutsbezirke mittelst gegenseitiger Ver- 
einbarung zu diesem Zwecke zusammentreten. Ebenso können einzelne 
Gemeinden oder Gutsbezirke einem bestehenden Gesamtarmenverbande 
einverleibt werden. In allen diesen Fällen sind die äußeren und inneren 
Verhältnisse des Gesamtarmenverbandes durch ein Statut zu regeln, 
welches der Bestätigung durch den Bezirksausschuß bedarf und eventuell 
durch letzteren, wenn die Bestätigung wiederholt hat versagt werden 
müssen, endgültig festzustellen ist. (ZG. § 40.) — Die Bestimmungen 
über die Bildung besonderer Deputationen (siehe Armendeputation) 
und die Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen in der Armen- 
verwaltung kommen auch bezüglich der Gesamtarmenverbände und 
deren Vertretung zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Verpflichtung, 
den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag 
der einem Hilfsbedürftigen des Gemeindebezirks gewährten Unterstützung 
zu geben. Verweigerung der Auskunft oder Verzögerung derselben 
über 14 Tage, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet, zieht 
eine Geldstrafe bis zu 30 M. nach sich. (Ges. vom 8. 3. 71 88 13, 6.) 
Die Wiederauflösung eines Gesamtarmenverbandes bedarf der 
Genehmigung des Bezirksausschusses. (3G. § 40.) — Abgesehen von 
den Gesamtarmenverbänden, welche lediglich behufs gemeinsamer Armen- 
pflege aus früherer Zeit übernommen oder neu gebildet worden sind, 
können die aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammen- 
gesetzten Kommunalverbände, z. B. die Amtsverbände als Gesamt- 
armenverbände eingerichtet werden. Die Bestimmungen der Gesetze
	        
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