Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 23.—31.) 69
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Beteiligung Sr. Kaiserlichen und Königlichen
Hoheit des Kronprinzen an den Regierungsgeschäften.
Vom 21. März 1888.
Es ist Mein Wunsch, daß Ew. Kaiserliche und Königliche Hoheit Sich
mit den Staatsgeschäften durch unmittelbare Beteiligung an denselben vertraut
machen. Zu diesem Zwecke beauftrage Ich Ew. Kaiserliche und Königliche
Hoheit mit der Bearbeitung und Erledigung derjenigen zu Meiner
Entscheidung gelangenden Regierungsgeschäfte, welche Ich Ew. Kaiserlichen
und Königlichen Hoheit zuweisen werde, und sind die dazu erforderlichen
Unterschriften in Meiner Vertretung von Ew. Kaiserlichen und Königlichen
Hoheit zu vollziehen, ohne daß es für die einzelnen Fälle einer jedesmaligen
besonderen Ordre zur Ermächtigung bedarf.
Charlottenburg, den 21. März 1888.
Friedrich.
von Bismarck.
An des Kronprinzen Kaiserliche und Königliche Hoheit.
23. März. (Bayerische Abgeordnetenkammer.) 914,976.
als freiwillige Staatsbeiträge werden zu Unterrichts= und Kirchenbauten,
sowie 2.054.101 Mark als allgemeine Staatsfinanzreserve bewilligt.
Schließlich wird das gesamte Finanzgesetz in Höhe von
260.037.121 Mark, welches um 3.548.225 Mark höher ist als der Budgetentwurf,
genehmigt.
23. März. (Minister-Konseil.) Das gesamte Staatsministerium
wurde für Mittag zum Kaiser befohlen, wo unter Vorsitz
des Kaisers der erste Minister-Konseil stattfand.
26. März. (Sozialistengesetz und Legislaturperiode.)
Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht das Gesetz über die Verlängerung
des Sozialistengesetzes und die Verlängerung der Legislaturperiode
nach Ablauf der gegenwärtigen.
29. März. (Ausfahrt des Kaisers.) Zum erstenmale
seit seiner Rückkehr nach Deutschland unternimmt der Kaiser eine
Spazierfahrt im Freien. Die Fahrt ging nach 12 Uhr im offenen
Wagen vom Schlosse aus gegen Westend aufs Land. An der Seite
des Kaisers saß die Kaiserin; in einem zweiten Wagen folgten ein
Adjutant und Sir Morell Mackenzie. Die Ausfahrt dauerte eine
Stunde.
31. März. (Amnestie-Erlaß):
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. wollen,
um Unseren Regierungsantritt durch einen Akt umfassender Gnade zu be-zeichnen.
1. allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Tage wegen
Beleidigung der Majestät oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses
(§5 95, 97 des Strafgesetzbuchs), wegen Verbrechen oder Vergehen in Bezug
auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (§§ 105 109 des Strafgesetzbuchs),
wegen der in den §§ 110, 112, 113, 114, 115, 116 und in
den §§ 123, 130, 130 a, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die