Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Voraussetzungen 
8 
216 
220 
328 
1635 
1104 
1882 
gliederversammlung zu berufen ist, 
über die Form der Berufung und 
über die Beurkundung der Be- 
schlüsse. 60. 
Verjährung. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung gilt als nicht erfolgt, wenn 
die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag 
des Berechtigten oder wegen Mangels 
der g. V. aufgehoben wird. 
Die Unterbrechung durch Stellung 
des Antrags auf Zwangsvollstreckung 
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage 
nicht stattgegeben oder der Antrag vor 
der Vornahme der Vollstreckungs- 
handlung zurückgenommen oder die 
erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach 
Abs. 1 aufgehoben wird. 220. 
412 
  
Ist der Anspruch vor einem Schieds- 
gericht 
und kann das Schiedsgericht erst nach 
der Erfüllung irgend einer V. an- 
gerufen werden, so wird die Ver- 
jährung schon dadurch unterbrochen, 
daß der Berechtigte das zur Erledigung 
der Sache seinerseits Erforderliche vor- 
nimmt. 
Vertrag. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
... Aus den Umnständen ist zu 
entnehmen, ob das Recht des Dritten 
sofort oder nur unter gewissen V. 
entstehen soll. 
Verwandtschaft s. Ehescheidung 
1567. 
geltend zu machen 
Vorkaufsrecht s. Vorkaufsrecht 
— Vorkaufsrecht. 
Vormundschaft. 
Die Vormundschaft endigt mit dem 
Wegfalle der im § 1773 für die 
i 
i 
8 
1883 
1904 
1909 
2373 
2110 
2150 
1361 
1580 
843 
528 
1612, 
1710 
Vorauszahlung 
Anordnung der Vormundschaft be- 
stimmten V. 
Das Vormunyschaftsgericht hat die 
Aufhebung der Vormundschaft an- 
zuordnen, wenn es die V. der Legiti- 
mation des Mündels für vorhanden 
erachtet 
Der Mutter des volljährigen Mündels 
ist ein Gegenvormund zu bestellen, 
wenn sie die Bestellung beantragt oder 
wenn die V. vorliegen, unter denen 
ihr nach § 1687 Nr. 3 ein Beistand 
zu bestellen sein würde. 1897. 
Die Pflegschaft ist auch dann an- 
zuordnen, wenn die V. für die An- 
ordnung einer Vormundschaft vor- 
liegen, ein Vormund aber noch nicht 
bestellt ist. 1916. 
Vorausvermächtnis. 
Erbschaftskauf. 
Ein dem Verkäufer der Erbschaft zu- 
gewendetes V. ist im Zweifel nicht 
als mitverkauft anzusehen. 
Testament. 
Das Recht des Nacherben erstreckt sich 
im Zweifel nicht auf ein dem Vor- 
erben zugewendetes V. 
Das einem Erben zugewendete Ver- 
mächtnis (V.) gilt als Vermächtnis 
auch insoweit, als der Erbe selbst 
beschwert ist. 
Vorauszahlung. 
Ehe s. Leibrente 760. 
Ehescheidung s. Leibrente 760. 
Handlung s. Leibrente 760. 
Leibrente. 
Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen; 
Schenkung s. Leibrente 760. 
Verwandtschaft. 
1614 s. Leibrente 760. 
Die dem unehelichen Kinde zu ge- 
währende Rente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen. 1717. 
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