Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
# 9.
(Ausgegeben am 29. Juni 1912.)
20. Regierungs-Verordnung
vom 30. April 1912,
Leichentransporte betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird folgendes bestimmt:
Einziger Paragraph.
der Regierungs-Verordnung vom 10. März 1888, Leichentransporte
beiefenk 8 S. S. 10), erhält folgenden Zusatz:
Im Falle eines Leichentransports behufs Feuerbestattung hat die in Absatz
1 Ziffer b erwähnte Bescheinigung auch die Angabe zu enthalten, daß bei der
Leichenschau ein Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare Handlung herbeigeführt
worden, sich nicht ergeben habe.
Greiz, den 30. April 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.