486 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse 1
entrichtet worden wären.
Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden
soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 90 Abs. 1 angeordneten Mittheilung
binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung
des Nachweises vorzubehalten, daß ein nach Abs. 1 zu berücksichtigendes Arbeits-
oder Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt
bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen
drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden.
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits-
oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben
die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs-Versicherungsamt über die Berück-
sichtigung zu beschließen.
§. 161. Die in §§. 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durch Be-
scheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden!) oder durch eine von einer öffentlichen Behörde
beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen.
§. 162. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her-
stellung der zur Durchführung der Invaliditäts= und Altersversicherung
erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung
dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder
theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths bestimmt2).
Die Bestimmungen der §§. 99 Abs. 1 und 121 Abs. 2 treten in den
asnschen Bayern und Württemberg mit Zustimmung dieser Bundesstaaten
in Kraft.
Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
Vom 20. Februar 1890.
Zur Ausführung der 88. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend
die Invaliditäts-. und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97)
wird unter Hinweisung auf die Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889
(N. Bl. 1890 S. 1) und umer Vorbehalt weiterer Anordnungen Folgendes
estimmt:
A. Untere Verwaltungsbehörden und Gemeindebebörden.
1. Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 161 a. a. O. sind die Orts-
polizeibehörden, sowie die Vorstände der Gemeinden und der selbständigen Gutsbezi e·
Gemeindebehörden im Sinne des §. 18 a. a. O. sind die Vorstände der Ge-
meinden und der selbständigen Gutsbezirke.
In denjenigen Gemeinden, welche für die Verwaltung der Ortspolizei oder für
die Gemeindeverwaltung in besondere örtliche Bezirke (Polizeireviere, Distrikte “
getheilt worden sind, gelten als untere Verwaltungsbehörden und Gemeindebehörde
die Vorstände dieser Bezirke. „
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so darf er zur Ausstellung der Be
scheinigungen und Beglaubigungen (3Ziff. 2 ff.) Kommissare bestellen.
) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 161 sind Ortspolizeibehörden,
Gemeinde= und Gutsvorsteher, Anw. 20. Febr. 1890 A. 1.
:) Vd. 25. Nov. 1890 (R. G. Bl. S. 191).