Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Lieferung

8
624

764

2183

196

644

645

764

1310

Art.
775,.

1928

Schenkung.
Anspruch  des  Beschenkten  auf  L.  einer
fehlerfreien  Sache  s.  Schenkung  —
Schenkung.

Spiel.
Vertrag  auf  L.  von  Waren  oder
Wertpapieren  s.  Spiel  —  Spiel.

Testament.
Anspruch  des  Vermächtnisnehmers  auf
L.  einer  mangelfreien  Sache  s.  Erblasser
  —  Testament.

Verjährung.
Verjährung  von  Ansprüchen  für  L.:
1.  von  Waren;

2.  von  land-oder  forstwirtschaftlichen

Erzeugnissen;
3.  ;

5.  von  Losen  zum  Weiterbetrieb  s.

Verjährung  —  Verjährung.
Werkvertrag.

Untergang,  Verschlechterung  des  von

dem  Besteller  gelieferten  Stoffes  s.
Werkvertrag  —  Werkoertrag.
Mangel  des  von  dem  Besteller  gelieferten
  Stoffes  s.  Werkvertrag  —
Werkoertrag.

Lieferungszeit.
Spiel.
Zahlung  des  Unterschiedes  zwischen
einem  vereinbarten  Preise  und  dem

Börsen=  oder  Marktpreise  der  L.
s.  Spiel  —  Spiel.  -
Linie.
Ehe.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden
zwischen  Verwandten  in  gerader  L.,
zwischen  vollbürtigen  oder  halbbürtigen
  Geschwistern  sowie  zwischen
Verschwägerten  in  gerader  L.  1327.
767  Eirnführungsgesetz  s.  Testament
  §  2234.
Erbfolge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,
  so  erben  sie  allein;  mehrere
erben  zu  gleichen  Teilen,  ohne  Unter-605



 

 

 

—  —  —

8
2276

2234

1589

1590

Liquidation

schied,  ob  sie  derselben  L.  oder  verschiedenen

  L.  angehören.  1929.
Erbvertrag  s.  Testament  2234.
Testament.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ;

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
L.  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenl.  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2232,  2235,  2236,
2244,  2249,  2250.
Verwandtschaft.

Personen,  deren  eine  von  der  anderen.

abstammt,  sind  in  gerader  L.  verwandt.

  Personen,  die  nicht  in  gerader

L.  verwandt  sind,  aber  von  derselben

dritten  Person  abstammen,  sind  in

der  Seitenl.  verwandt.  Der  Grad  der

Verwandtschaft  bestimmt  sich  nach  der

Zahl  der  sie  vermittelnden  Geburten.

s.  Verwandtschaft—Verwandtschaft.

1601,  1606,  1609  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1630
1732
1766

1795

Art.

s.  Vormundschaft  1795.

s.  Ehe  1310.

s.  Kindesstatt  —  Verwandtschaft.
Vormundschaft.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht

vertreten:

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen
seinem  Ehegatten  oder  einem  seiner
Verwandten  in  gerader  L.  einerseits
und  dem  Mündel  andererseits,  es
sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen.
1796.

Liquidation.
Einführungsgesetz.

775  s.  E.  G.  —’-1417  E.G.
767  s.  Vereln  —  Verein  §8  47—49.