hierfür auf das in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. 31
S. 26 veröffentlichte Urteil. Es mag auch zugegeben werden, daß diese
Entscheidung Ausführungen enthält, die sich für die Meinung von Friedrichs
verwerten lassen. Das Oberverwaltungsgericht selbst hat dies jedoch nicht
getan, sondern sich in einem bisher noch nicht abgedruckten Erkenntnis auf
den gegenteiligen Standpunkt gestellt und mit v. Brauchitsch, Kunze
und Bartels im Hinblick auf den Wortlaut des § 130 angenommen, daß
die Beschwerde nur beim Oberpräsidenten angebracht werden könne.
Auf sonstige Einzelheiten einzugehen, fehlt hier der Raum. Aufgefallen
ist uns, daß der Verfasser auf S. 315 in der Anm. 13 zum 3 132 des
Landesverwaltungsgesetzes ausführt, es entspreche dem praktischen Bedürfnis,
daß die Polizeibehörden sich im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht
an den Satz „ne bis in icem“ geknüpften Rechtsprechung der Androhung
von Zwangsstrafen enthalten. Die Polizeibehörden selbst sind unseres
Wissens der entgegengesetzten Ansicht und erblicken in dem durch jene Recht-
sprechung hervorgerufenen Rechtszustande einen recht unbequemen und miß-
lichen Hemmschuh. Oberverwaltungsgerichtsrat v. Kampyg.
Deutsche Juristen-Zeitung 1910, Nr. 24:
Im Jahre 1904 hatte Verf. uns mit einem ausgezeichneten Kommentar
zum Zuständigkeitsgesetze beschenkt. Mit Spannung wurde deshalb obiges
Werk erwartet. Man darf mit voller Überzeugung sagen, daß die Er-
wartungen noch übertrossen sind. Der Verfasser hat das Verwaltungs-
streitverfahren und Beschlußverfahren zum Hauptgegenstande seiner Forschung
gemacht. Und nicht etwa ist daraus einer der gewöhnlichen trockenen und
geistlosen Kommentare geworden, die ihre Erläuterungen lediglich in der
Wiedergabe von Entscheidungen und etwas Literatur erschöpfen. Der Ver-
fasser hat vielmehr aus den vielen Entscheidungen der konkreten Fälle die
allgemeinen Rechtsgrundsätze herausgeholt und entwickelt, welche für die
Entscheidungen maßgebend waren. Er hat aber auch da, wo die Entschei-
dungen nicht ausreichten, oder wo bei der Durcharbeitung Zweifel auf-
tauchten, seine eigenen Ansichten wohlbegründet dargelegt. So ist ein
System des Verwaltungsstreitverfahrens, eine systematische Darstellung des
Verwaltungsprozeßrechts entstanden, in der eine große Summe von Arbeit
enthalten ist, die sich nicht auf das Sammeln und Zusammenstellen be-
schränkt, sondern bei der die eigene Gedankenentwicklung in schopferischer
Tätigkeit uns auf Schritt und Tritt in der hervorragendsten Weise und
Form entgegenleuchtet. Die Vorschriften über das Verwaltungsstreitver-
fahren im Gesetze sind nur kurz, der Verfasser hebt aber m. E. mit Recht
hervor, daß die Rechtsprechung des OV G. beweise, „daß die Kürze keinen
Mangel darstellt, sondern nur eine Befreiung von der unendlichen Kasuistik
der 3 PO., die oft gerade da die meisten Schwierigkeiten schafft, wo ein
gutes Gesetz sie hätte vermeiden müssen“. Es wäre sehr zu wünschen,
daß unsere Zivilprozeßgesetzgebung mehr und mehr in solche einfachen
Bahnen lenken möchte. Die hervorragende Arbeit von Friedrichs ist
m. E. noch viel zu wenig gewürdigt. Sie ist das Beste, was auf diesem
Gebiete geleistet ist. Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Senatspräsident
D. Dr. Dr. v. Strauß und Torney, Berlin.