Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

hierfür auf das in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. 31 
S. 26 veröffentlichte Urteil. Es mag auch zugegeben werden, daß diese 
Entscheidung Ausführungen enthält, die sich für die Meinung von Friedrichs 
verwerten lassen. Das Oberverwaltungsgericht selbst hat dies jedoch nicht 
getan, sondern sich in einem bisher noch nicht abgedruckten Erkenntnis auf 
den gegenteiligen Standpunkt gestellt und mit v. Brauchitsch, Kunze 
und Bartels im Hinblick auf den Wortlaut des § 130 angenommen, daß 
die Beschwerde nur beim Oberpräsidenten angebracht werden könne. 
Auf sonstige Einzelheiten einzugehen, fehlt hier der Raum. Aufgefallen 
ist uns, daß der Verfasser auf S. 315 in der Anm. 13 zum 3 132 des 
Landesverwaltungsgesetzes ausführt, es entspreche dem praktischen Bedürfnis, 
daß die Polizeibehörden sich im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht 
an den Satz „ne bis in icem“ geknüpften Rechtsprechung der Androhung 
von Zwangsstrafen enthalten. Die Polizeibehörden selbst sind unseres 
Wissens der entgegengesetzten Ansicht und erblicken in dem durch jene Recht- 
sprechung hervorgerufenen Rechtszustande einen recht unbequemen und miß- 
lichen Hemmschuh. Oberverwaltungsgerichtsrat v. Kampyg. 
Deutsche Juristen-Zeitung 1910, Nr. 24: 
Im Jahre 1904 hatte Verf. uns mit einem ausgezeichneten Kommentar 
zum Zuständigkeitsgesetze beschenkt. Mit Spannung wurde deshalb obiges 
Werk erwartet. Man darf mit voller Überzeugung sagen, daß die Er- 
wartungen noch übertrossen sind. Der Verfasser hat das Verwaltungs- 
streitverfahren und Beschlußverfahren zum Hauptgegenstande seiner Forschung 
gemacht. Und nicht etwa ist daraus einer der gewöhnlichen trockenen und 
geistlosen Kommentare geworden, die ihre Erläuterungen lediglich in der 
Wiedergabe von Entscheidungen und etwas Literatur erschöpfen. Der Ver- 
fasser hat vielmehr aus den vielen Entscheidungen der konkreten Fälle die 
allgemeinen Rechtsgrundsätze herausgeholt und entwickelt, welche für die 
Entscheidungen maßgebend waren. Er hat aber auch da, wo die Entschei- 
dungen nicht ausreichten, oder wo bei der Durcharbeitung Zweifel auf- 
tauchten, seine eigenen Ansichten wohlbegründet dargelegt. So ist ein 
System des Verwaltungsstreitverfahrens, eine systematische Darstellung des 
Verwaltungsprozeßrechts entstanden, in der eine große Summe von Arbeit 
enthalten ist, die sich nicht auf das Sammeln und Zusammenstellen be- 
schränkt, sondern bei der die eigene Gedankenentwicklung in schopferischer 
Tätigkeit uns auf Schritt und Tritt in der hervorragendsten Weise und 
Form entgegenleuchtet. Die Vorschriften über das Verwaltungsstreitver- 
fahren im Gesetze sind nur kurz, der Verfasser hebt aber m. E. mit Recht 
hervor, daß die Rechtsprechung des OV G. beweise, „daß die Kürze keinen 
Mangel darstellt, sondern nur eine Befreiung von der unendlichen Kasuistik 
der 3 PO., die oft gerade da die meisten Schwierigkeiten schafft, wo ein 
gutes Gesetz sie hätte vermeiden müssen“. Es wäre sehr zu wünschen, 
daß unsere Zivilprozeßgesetzgebung mehr und mehr in solche einfachen 
Bahnen lenken möchte. Die hervorragende Arbeit von Friedrichs ist 
m. E. noch viel zu wenig gewürdigt. Sie ist das Beste, was auf diesem 
Gebiete geleistet ist. Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Senatspräsident 
D. Dr. Dr. v. Strauß und Torney, Berlin.
	        
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