Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gerichts nicht unterstellt ist.“ 
Die Entscheidung im 21. Bande S. 414 entscheidet aus- 
drücklich, dass die formell gesetzmässige Erklärung des Willens 
eines materiell nicht berechtigten Wählers nicht unter $ 108 
St.G.B. fällt. Wenn also in dieser Entscheidung gesagt ist: 
„Das Ergebnis der Wahlhandlung ist richtig, wenn durch die 
vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille der 
Wähler ungetrübt überall zum. wahren Ausdruck gelangt ist“, 
so ist damit selbstredend nur der formell gesetziässig erklärte 
Wille des Wählers gemeint. 
‚In der Entscheidung Bd. 20 S. 420 handelt es sich um 
falscheKonstatierung der formell und materiell gesetz- 
mässig abgegebenen Stimmen durch einen Weahlvorsteher bei 
einer Kreistagswahl, also um die Verfälschung des Er- 
gebnisses der Wahlhandlung.e Das Gericht hatte auch hier 
keine Veranlassung, eine Entscheidung zu treffen über die Aus- 
legung des $ 108 bei der formal gesetzmässig erklärten Abstim- 
mung eines materiell unberechtigten Wählers. Die entscheidende 
Stelle lautet aber hier: „Dieses Ergebnis ist richtig, wenn und 
soweit durch die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise 
erklärte Wille der Wähler zu unverfälschtem, richtigem Aus- 
druck gekommen, die Wahlhandlung 'selbst in ordnungsmässi- 
ger Weise vollzogen ist.“ Das Wort „selbst“ beweist, dass 
das Gericht den formell gesetzmässig erklärten Willen des Wäh- 
lers im Auge hatte; denn bei solcher Erklärung ist die Wahl- 
handlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen. Um 
so deutlicher erhellt dies, als es sich in dieser Entscheidung im 
20. Bande gerade darum handelt, dass das materielle Wahlrecht 
in ordnungsmässiger, dagegen die formelle Wahlhandlung in 
nichtordnungsmässiger Weise vollzogen war, indem der Wahblvor- 
steher die abgegebenen Stimmen falsch konstatiert. \enn also 
das Reichsgericht unmittelbar anschliessend an die eben ange- 
führten Worte „dies Ergebnis ist richtig, wenn und so weit durch 
die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille 
der Wähler zu ungefälschtem, richtigem Ausdruck gekommen, 
die Wahlhandlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen
	        
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