— 291 —
gerichts nicht unterstellt ist.“
Die Entscheidung im 21. Bande S. 414 entscheidet aus-
drücklich, dass die formell gesetzmässige Erklärung des Willens
eines materiell nicht berechtigten Wählers nicht unter $ 108
St.G.B. fällt. Wenn also in dieser Entscheidung gesagt ist:
„Das Ergebnis der Wahlhandlung ist richtig, wenn durch die
vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille der
Wähler ungetrübt überall zum. wahren Ausdruck gelangt ist“,
so ist damit selbstredend nur der formell gesetziässig erklärte
Wille des Wählers gemeint.
‚In der Entscheidung Bd. 20 S. 420 handelt es sich um
falscheKonstatierung der formell und materiell gesetz-
mässig abgegebenen Stimmen durch einen Weahlvorsteher bei
einer Kreistagswahl, also um die Verfälschung des Er-
gebnisses der Wahlhandlung.e Das Gericht hatte auch hier
keine Veranlassung, eine Entscheidung zu treffen über die Aus-
legung des $ 108 bei der formal gesetzmässig erklärten Abstim-
mung eines materiell unberechtigten Wählers. Die entscheidende
Stelle lautet aber hier: „Dieses Ergebnis ist richtig, wenn und
soweit durch die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise
erklärte Wille der Wähler zu unverfälschtem, richtigem Aus-
druck gekommen, die Wahlhandlung 'selbst in ordnungsmässi-
ger Weise vollzogen ist.“ Das Wort „selbst“ beweist, dass
das Gericht den formell gesetzmässig erklärten Willen des Wäh-
lers im Auge hatte; denn bei solcher Erklärung ist die Wahl-
handlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen. Um
so deutlicher erhellt dies, als es sich in dieser Entscheidung im
20. Bande gerade darum handelt, dass das materielle Wahlrecht
in ordnungsmässiger, dagegen die formelle Wahlhandlung in
nichtordnungsmässiger Weise vollzogen war, indem der Wahblvor-
steher die abgegebenen Stimmen falsch konstatiert. \enn also
das Reichsgericht unmittelbar anschliessend an die eben ange-
führten Worte „dies Ergebnis ist richtig, wenn und so weit durch
die vollzogene Wahl der in gesetzmässiger Weise erklärte Wille
der Wähler zu ungefälschtem, richtigem Ausdruck gekommen,
die Wahlhandlung selbst in ordnungsmässiger Weise vollzogen