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werden soll, aber bezüglich des Sterbegeldes es bei dem bis-
herigen Rechte sein Bewenden behält. Unterstützt wird diese
Auffassung auch dadurch, dass das Sterbegeld in erster Linie
zur Deckung der Beerdigungskosten bestimmt, an denjenigen zu
zahlen ist, welcher die Bestattung des Leichnames besorgte. Es
wird mithin durch Zahlung desselben seitens der Krankenkasse
eine Pflicht der Berufsgenossenschaft erfüllt, deren Erfüllung
im öffentlichen Interesse liegt, woraus für die erstere ein Er-
stattungsanspruch gegen die letztere auch aus $ 683 mit $ 679
B.G.B. entspringt, indem sie nur vorläufig und subsidiär das-
jenige vorleistete, was endgültig als Unfallunterstützung gewährt
werden soll. Dass hierauf der gesetzgeberische Wille gerichtet
war und nur ein redaktionelles Versehen vorliegt, ergibt die Tat-
sache, dass durch Art. 9 der Krankenkassennovelle v. 25. Mai
1903 dem $ 20 Kr.V.G. ein Abs. 5 hinzugefügt wurde, welcher den
Anspruch auf Sterbegeld sichert. Stellt nach den Berechnungs-
grundsätzen das Sterbegeld der Berufsgenossenschaft sich höher
heraus als das von der Krankenkasse gewährte, so ist es nur in
diesem Minderbetrage zu überweisen, während die Krankenkasse
sich auch mit dem geringeren Betrage zufrieden geben: muss, wenn
ihr Sterbegeld höher als das der Berufsgenossenschaft zufallende
war. Zuständig zur Entscheidung des, Streitfalles ist aber hier
nicht das Verwaltungsgericht aus $ 26 G.U.V.G. $ 31 L.U.V.G.
8 30 S.U.V.G., vielmehr das ordentliche Gericht aus 8 58 Kr.V.G.
mit $ 12 G.V.G., weil dort nur die Ueberweisung von Rentenan-
sprüchen dem Ausnahmgerichte übertragen wurde, aber $ 20
Abs. 5 Kr.V.G. hier die Rechtsquelle bildet, aus welcher der An-
spruch auf Sterbegeld entspringt, so dass das die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte®verneinende Urteil des Landgericht I
Berlin v. 19. Juli 1905 (Mitt. f. prakt. Arbeitervers. O5, 16)
nicht haltbar ist. |