Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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werden soll, aber bezüglich des Sterbegeldes es bei dem bis- 
herigen Rechte sein Bewenden behält. Unterstützt wird diese 
Auffassung auch dadurch, dass das Sterbegeld in erster Linie 
zur Deckung der Beerdigungskosten bestimmt, an denjenigen zu 
zahlen ist, welcher die Bestattung des Leichnames besorgte. Es 
wird mithin durch Zahlung desselben seitens der Krankenkasse 
eine Pflicht der Berufsgenossenschaft erfüllt, deren Erfüllung 
im öffentlichen Interesse liegt, woraus für die erstere ein Er- 
stattungsanspruch gegen die letztere auch aus $ 683 mit $ 679 
B.G.B. entspringt, indem sie nur vorläufig und subsidiär das- 
jenige vorleistete, was endgültig als Unfallunterstützung gewährt 
werden soll. Dass hierauf der gesetzgeberische Wille gerichtet 
war und nur ein redaktionelles Versehen vorliegt, ergibt die Tat- 
sache, dass durch Art. 9 der Krankenkassennovelle v. 25. Mai 
1903 dem $ 20 Kr.V.G. ein Abs. 5 hinzugefügt wurde, welcher den 
Anspruch auf Sterbegeld sichert. Stellt nach den Berechnungs- 
grundsätzen das Sterbegeld der Berufsgenossenschaft sich höher 
heraus als das von der Krankenkasse gewährte, so ist es nur in 
diesem Minderbetrage zu überweisen, während die Krankenkasse 
sich auch mit dem geringeren Betrage zufrieden geben: muss, wenn 
ihr Sterbegeld höher als das der Berufsgenossenschaft zufallende 
war. Zuständig zur Entscheidung des, Streitfalles ist aber hier 
nicht das Verwaltungsgericht aus $ 26 G.U.V.G. $ 31 L.U.V.G. 
8 30 S.U.V.G., vielmehr das ordentliche Gericht aus 8 58 Kr.V.G. 
mit $ 12 G.V.G., weil dort nur die Ueberweisung von Rentenan- 
sprüchen dem Ausnahmgerichte übertragen wurde, aber $ 20 
Abs. 5 Kr.V.G. hier die Rechtsquelle bildet, aus welcher der An- 
spruch auf Sterbegeld entspringt, so dass das die Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte®verneinende Urteil des Landgericht I 
Berlin v. 19. Juli 1905 (Mitt. f. prakt. Arbeitervers. O5, 16) 
nicht haltbar ist. |
	        
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