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Schaden oder zur Schande seines Heimatlandes — im Ausland
bleiben mußte und sich infolgedessen auch garnicht innerhalb
zweier Jahre nach erlangter Volljährigkeit in einem deutschen
Bundesstaat niederlassen konnte. Ja, selbst wenn er sich bis zu
seiner Rückkehr in einem der deutschen Schutzgebiete aufgehalten
haben sollte, würde er nach Ablauf der gesetzlichen Frist den
Anspruch auf Einbürgerung verloren haben. Nach zweierlei Rich-
tungen enthält $ 11 Schwächen: die zeitliche Beschränkung und
das Erfordernis der Niederlassung in einem Bundesstaat kann zu
unbilligen Resultaten führen. Und weshalb hat man dem ehe-
maligen Deutschen solchenfalls nicht wenigstens ein Recht auf
Verleihung der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit*
gewährt ®° ©?
Die eben erwähnte zeitliche Beschränkung gilt nicht gegen-
über der früheren Deutschen, die durch die Eheschließung ihre
deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat ($ 10): außer der Nie-
derlassung in einem Bundesstaat müssen in ihrer Person nur die
im 8 8, Z. 1, 2 genannten Voraussetzungen (prinzipiell unbe-
schränkte Geschäftsfähigkeit und unbescholtener Lebenswandel)
vorliegen, und nur über die Unbescholtenheit des Lebenswandels
ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu
hören.
Das neue Gesetz hat ferner auch demjenigen ein subjektiv-
öffentliches Recht auf Einbürgerung eingeräumt ($ 12), der, ob-
«3 Für den Fall, daß er sich bei Ablauf der gesetzlichen Frist ın den
Schutzgebieten aufhalten sollte.
°“ WECK, „Die Ausführungen des neuen Staatsbürgergesetzes“, Frank-
furter Zeitung 58. Jahrg. 1913. Nr. 348, beachtet den Mangel des Gesetzen.
der in dem Erfordernis einer Niederlassung in einem Bundesstaat liegt.
nicht, gibt aber zur Kritik der gesetzlichen zeitlichen Beschränkung fol-
gende Beispiele: ein ehemaliger Deutscher, der durch Entlassung die Staats-
angehörigkeit verloren hat, muß, wenn er am 1. Jan. 1914 23 Jahre alt
wird, bereits an diesem Tage den Antrag auf Einbürgerung stellen; wer
aber sogar schon am 31. Dez. 1913 23 Jahre alt wird, geht leer aus.