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zwischen das Gesetz und die ausführende Handlung des Beamten
Verordnungen und Dienstanweisungen, so bringt es das Wesen
der Verwaltung mit sich, daß auch diese Vorschriften befolgt
werden müssen. Sein persönliches Urteil über die Zweckmäßig-
keit derselben mag jeder Beamte sich selbständig bilden. Dem
Wesen des Dienstes aber widerspräche es, wenn jeder Beamter
in beliebiger Form als Staatsbürger kundgäbe, was ihm an seinem
Dienste unzweckmäßig erscheine.
Es käme der völligen Auflösung der Staatsordnung gleich,
wollte das Recht allen Beamten in bezug auf den gesamten Dienst
ein unbeschränktes Recht der Kritik einräumen.
Trotz dieser Gefahr der Auflösung nun besteht die Regel,
daß alle Kritik, die nicht verboten ist, auch Beamten erlaubt ist.
Das Gesetz allein mit seinen Einzelbeschränkungen gibt das ge-
naue und nach beiden Seiten für Staat und Diener, für Staats-
beamten und Staatsbürger bindende Maß.
Ein grenzebestimmender Grundsatz von allgemeiner Bedeu-
tung ist noch der folgende.
Es gibt im Rechte des Staatsdienstes kein Streikrecht. Der
öffentliche Dienst ist kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, der
Staat in der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben kein Gewerbe-
unternehmer. Die Gewerbeordnung findet mit ihren Bestimmungen
über Streikfreiheit auf den Staat nur Anwendung, soweit er sich
ausnahmsweise als Gewerbeunternehmer selbst diesen Bestimmungen
unterwirft. Im Staatsdienst hat er dies nicht getan. Mit der in
den Beamtengesetzen erfolgten Regelung des Dienstrechtes ist der
Streik nicht vereinbar. Dieses Dienstrecht gibt nur jedem ein-
zelnen Beamten das Recht, freiwillig aus dem Staatsdienste unter
Verzicht auf alle Rechte und nach Erledigung aller Rückstände
auszuscheiden. Das Reichsbeamtengesetz spricht nicht einmal
dieses Recht ausdrücklich aus. Es ist aber auch nach Reichs-
recht als bestehend anzunehmen. Das bayerische Beamtengesetz