Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Einige Bemerkungen zum Reichs-Gesetz- 
gebungsvorgang. 
Von 
Dr. WALTHER RAUSCHENBERGER, Frankfurt a. M. 
1. Der Gesetzgebungsvorgang hat die Eigentümlichkeit, daß 
die getrennten Willenserklärungen der Gesetzgebungsorgane als 
einheitliche Willenserklärung des Staates aufgefaßt werden müssen". 
Um diese Auffassung zu ermöglichen, muß beim Zustandekommen 
eines Gesetzes eine Vereinigung der Willenserklärungen der 
gesetzgebenden Organe gedacht werden. Und zwar tritt diese 
Vereinigung mit dem staatsrechtlichen Zustandekommen des Ge- 
setzes, mit dem Eintritt der formellen Gesetzeskraft ein. Dieser 
Zeitpunkt ist für die Reichsgesetze der Zeitpunkt der Sanktion®. 
Sobald Bundesrat und Reichstag an ihre Beschlüsse gebunden 
sind, kann von der Existenz eines Reichsgesetzes gesprochen wer- 
den. Die Folge dieses Zustandekommens eines Gesetzes besteht 
darin, daß die Willenserklärung jedes einzelnen gesetzgebenden 
Organs juristisch vernichtet wird. Sobald ein Reichs- 
gesetz existent ist, liegt nicht außerdem noch eine Bundesratser- 
! Die folgenden Deduktionen gehen davon aus, daß Bundesrat und 
Reichstag bei der Gesetzgebung prinzipiell gleichberechtigt, d.h. daß ihre 
Beschlüsse gleichwertig sind. Vgl. hierüber meinen Aufsatz: Archiv 
für öffentl. Recht Bd. 32 S. 37 ff. 
?2 Vgl. meinen Aufsatz: Archiv für öffentl. Recht Bd. 31, S. 250 ff.
	        
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