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ehelichungsfreiheit und sind nur zum Teil besonders angeordnet,
zum anderen Teil ergeben sie sich aus der Dienstpflicht. Die Be-
stimmungen des bayerischen Beamtengesetzes sind in dieser Hin-
sicht zumeist nur eine neue Formulierung des bisherigen Rechts:
ein Teil ist dem Reichsbeamtengesetz nachgebildet, einiges Wenige
endlich ist neu und eigenartig.
Da es sich bei allen Bestimmungen dieser Art um Beschrän-
kungen der Freiheit der Person handelt, so ist für sie das Ge-
setz die einzig zulässige Form der Anordnung (Tit. VII 8 2
VerfUrk.). Es folgt daraus, daß diese Beschränkungen weder
im Verordnungswege noch durch Entschließungen der Ministerien
ausgedehnt werden können. Damit ist zweierlei untersagt: Erstens
können durch Verordnung und Dienstvorschrift keine neuen Rechts-
verbote geschaffen werden und zweitens können auch innerhalb
der bestehenden, soweit sie ein Ermessen offen lassen, keine Ein-
schränkungen dieses Ermessens angeordnet werden; denn das Er-
messen, welches das Gesetz offen läßt, soll ein richterliches sein
und ist den Disziplinargerichten anvertraut. Es wäre demnach
unzulässig, etwa im Verordungswege neben das gesetzliche Gut-
achtenverbot (Art. 15) auch ein Verbot des Bücherschreibens oder
der Abtassung von Zeitungsartikeln zu setzen, oder etwa im Wege
der Ministerialentschließung allgemeine Bestimmungen darüber zu
erlassen, welche Angelegenheiten ihrer Natur nach unter das
Amtsgeheimnis fallen (Art. 14), oder welche Vereine ihrem Zweck
oder ihren Bestrebungen nach unter das Verbot der Vereinsteil-
nahme (Art. 16) fallen. Solche Anordnungen würden den Inhalt
des Gesetzes nicht ausführen, sondern abändern. Mangels beson-
derer gesetzlicher Ermächtigung sind sie nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen unzulässig.
Zum Gesetze können nach allgemeiner Regel nur die zum
Vollzug erforderlichen Verordnungen und nach ausdrücklicher
Anordnung des Art. 230, soweit nicht ausdrücklich auf den Ver-
ordnungsweg verwiesen ist, in Form von Entschließungen der