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halt, noch enthält er den persönlichen Auftrag eines bestimmten
Amtes. Die Bestimmung jenes Inhalts erfolgt durch die Gesamt-
heit der Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften, welche
sich auf die Amtstätigkeit beziehen, der persönliche Auftrag aber
geschieht durch die Anstellung, Beförderung und Versetzung.
Aehnlich wie die Steuergesetze durch das Finanzgesetz ergänzt
werden, um die Steuerpflicht liquid zu machen, so erfahren alle
jene Gesetze usw. durch Art. 11 eine die Dienstpflicht liquid-
machende Ergänzung.
Was also der Beamte zu tun hat, das erfährt er nicht aus
Art. 11, sondern aus der Gesamtheit der jeweils auf sein Amt
bezüglichen Normen und Vorschriften. Sie geben ihm erst das
positive Amtsrecht an die Hand. Art. 11 sagt nur, daß der Be-
amte alle Obliegenheiten diesem Amtsrecht entsprechend und ge-
wissenhaft wahrzunehmen hat. Diesem Amtsrecht nun ist es
eigentümlich, daß es wesentlich positiv gehalten ist, es enthält
fast nur Arbeitsgebote. Was er nicht zu tun hat, ist nicht ge-
sagt. Verboten ist ihm aber nicht nur, was durch ausdrückliches
Verbot, etwa durch das Strafgesetzbuch (Amtsdelikte) untersagt
ist, verboten ist vielmehr auch alles, was ihm an amtlichen Hand-
lungen nicht geboten ist, was also nicht in seine Zuständigkeit
fällt.
Und noch ein anderes allgemeines und stillschweigend aus-
gedrücktes Verbot ist in Art. 11 enthalten. Es liegt einge-
schlossen in das Wort „gewissenhaft“. Dieses fordert nicht nur
Tun sondern auch Unterlassen, es ist nicht nur ein Fleiß-, son-
dern auch ein Enthaltungsverbot und sebließt in sich die Treu-
pflicht. Im Diensteid ® ist dies durch die Worte „Beobachtung
der Staatsverfassung* und „getreu zu erfüllen“ noch deutlicher
ausgedrückt. Das Gewissen also soll dem Beamten sagen, nicht
nur was er zu tun, sondern auch was er zu lassen und zu mei-
° VO. vom 19. Dezember 1908, den Vollzug des Beamtengesetzes betr.
(GVBl. S. 1041) 8 8.