Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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halt, noch enthält er den persönlichen Auftrag eines bestimmten 
Amtes. Die Bestimmung jenes Inhalts erfolgt durch die Gesamt- 
heit der Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften, welche 
sich auf die Amtstätigkeit beziehen, der persönliche Auftrag aber 
geschieht durch die Anstellung, Beförderung und Versetzung. 
Aehnlich wie die Steuergesetze durch das Finanzgesetz ergänzt 
werden, um die Steuerpflicht liquid zu machen, so erfahren alle 
jene Gesetze usw. durch Art. 11 eine die Dienstpflicht liquid- 
machende Ergänzung. 
Was also der Beamte zu tun hat, das erfährt er nicht aus 
Art. 11, sondern aus der Gesamtheit der jeweils auf sein Amt 
bezüglichen Normen und Vorschriften. Sie geben ihm erst das 
positive Amtsrecht an die Hand. Art. 11 sagt nur, daß der Be- 
amte alle Obliegenheiten diesem Amtsrecht entsprechend und ge- 
wissenhaft wahrzunehmen hat. Diesem Amtsrecht nun ist es 
eigentümlich, daß es wesentlich positiv gehalten ist, es enthält 
fast nur Arbeitsgebote. Was er nicht zu tun hat, ist nicht ge- 
sagt. Verboten ist ihm aber nicht nur, was durch ausdrückliches 
Verbot, etwa durch das Strafgesetzbuch (Amtsdelikte) untersagt 
ist, verboten ist vielmehr auch alles, was ihm an amtlichen Hand- 
lungen nicht geboten ist, was also nicht in seine Zuständigkeit 
fällt. 
Und noch ein anderes allgemeines und stillschweigend aus- 
gedrücktes Verbot ist in Art. 11 enthalten. Es liegt einge- 
schlossen in das Wort „gewissenhaft“. Dieses fordert nicht nur 
Tun sondern auch Unterlassen, es ist nicht nur ein Fleiß-, son- 
dern auch ein Enthaltungsverbot und sebließt in sich die Treu- 
pflicht. Im Diensteid ® ist dies durch die Worte „Beobachtung 
der Staatsverfassung* und „getreu zu erfüllen“ noch deutlicher 
ausgedrückt. Das Gewissen also soll dem Beamten sagen, nicht 
nur was er zu tun, sondern auch was er zu lassen und zu mei- 
° VO. vom 19. Dezember 1908, den Vollzug des Beamtengesetzes betr. 
(GVBl. S. 1041) 8 8.
	        
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