Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ziplinargerichte, und wenn eine Vermögensschädigung in Betracht 
kommt, in besonderem Verfahren die Zivilgerichte, bei Amts- 
delikten haben die Strafgerichte zu urteilen. 
Der Schaden braucht nicht notwendig ein Vermögensschaden 
zu sein; er kann auch reiner Geschäfts-- oder Dienstschaden 
sein. Ein Beispiel: Ein Beamter macht die Bemerkung: „So 
viele Geschäfte am selben Tag zu erledigen, empfiehlt sich nicht, 
es wird ja doch nicht bezahlt.“ Wenn solche Bemerkung eine 
langsamere oder ungenaue Geschäftserledigung zur Folge hat, weil 
sie etwa von einem Vorgesetzten gemacht oder in die Presse ge- 
setzt wurde, so liegt zweifellos ein Geschäftsschaden vor. 
Wirkliche Mißstände zu kritisieren, ist ohne weiteres nie 
eine Verletzung der Dienstpflicht, weil solche Kritik eher zur 
Verbesserung der Zustände, also zum Nutzen des Amtes gereicht. 
Das Schädigende sind die Mißstände, nicht ihr Bekanntwerden. 
Auch die Kritik an Personen, Vorgesetzten, Untergebenen, 
Kollegen, ist ohne weiteres keine Verletzung der Dienstpflicht, 
doch kann sie es sein, wenn dadurch das Amt selbst geschädigt 
wird. Ist die Kritik wahr, so wird dadurch dem Anıte immer 
eher genützt als geschadet, ist sie unwahr, so kann ein Schaden 
entstehen. 
Kritik an den Ansprüchen der Beamten und ihrer Erfüllung, 
wenn sie zur Wahrung der persönlichen oder Standesinteressen 
geübt wird, verstößt an sich niemals gegen die Dienstpflicht, denn 
diese umfaßt nur die Geschäfte selbst. Es können sich aber da- 
mit Schädigungen dienstlicher Interessen verknüpfen, wenn etwa 
die Kritik eine Aufforderung zu Ungehorsam oder Streik usw. 
enthält, oder wenn mit dem Standesinteresse dienstliche Interessen 
unmittelbar verknüpft sind und diese in der Kritik nicht ausge- 
schieden werden. 
Wo der Dienstweg zur Anbringung von Beschwerden oder 
Vorstellungen eröffnet ist, da ist es Dienstpflicht, diesen Weg 
vorerst zu beschreiten, ehe anderweitige Kritik geübt wird.
	        
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