Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zugehen. Der Standpunkt verschiebt sich also, während das Er- 
gebnis in beiden Fällen dasselbe bleiben muß: der „Untertan“* und 
der „Staatsbürger“ bedeuten ein und dasselbe — nur jeweils von 
verschiedenem Standpunkt aus gesehen. 
vIi. 
Haben wir so das Wesen der „Eigenschaft als preußischer 
Untertan“ als das mitgliedschaftliche Verhältnis im staatlichen 
Gemeinwesen erkannt, so gewinnt das Gesetz von 1842 eine ganz 
besondere Bedeutung: es bestimmt die Bedingungen, unter denen 
sich der Eintritt in und das Ausscheiden aus diesem mitglied- 
schaftlichen Rechtsverhältnis vollzieht. Der preußische Staat er- 
kennt jede Persönlichkeit auch ohne das Bestehen dieses beson- 
deren Rechtsverhältnisses an; auch Untertanen fremder Staaten 
oder Souveräne werden in Preußen zum Wohnsitz, Grundstücks- 
erwerb und Gewerbebetrieb zugelassen. War deshalb die Eigen- 
schaft als preußischer Untertan früher in mancher Hinsicht ein 
lästiges Band, das namentlich im Hinblick auf die alte merkan- 
tile Auffassung die Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets 
gegenüber dem Fremden stark beschränkte, so ist sie jetzt der 
Ausdruck der zunächst und allein berechtigten Gemeinschaft. Sie 
bezeichnet das Rechtsverhältnis, vermöge dessen der einzelne einen 
Teil des den Staat bildenden Volks darstellt. 
Was hat aber dieses rein persönliche Verhältnis noch mit 
dem Staatsgebiet zu tun, mit dem es in Verbindung gebracht wird? 
Hier zeigt sich die andere Seite des staatlichen Verhältnisses, die 
lange Zeit hindurch an die Stelle des persönlichen Verbands ge- 
setzt wurde, die Gebietshoheit. Erst Land und Leute machen den 
Staat aus: Das Staatsgebiet ist ebenso notwendige Voraussetzung 
des Staats, wie das Staatsvolk. Der Zusammenhang beider ist 
zunächst der, daß das Staatsgebiet der Wohnort, die Heimat des 
Volks ist!®, Und wie man lange Zeit hindurch den Begriff der 
1611 GRABOWSKY a. a. O. S. 208.
	        
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