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zugehen. Der Standpunkt verschiebt sich also, während das Er-
gebnis in beiden Fällen dasselbe bleiben muß: der „Untertan“* und
der „Staatsbürger“ bedeuten ein und dasselbe — nur jeweils von
verschiedenem Standpunkt aus gesehen.
vIi.
Haben wir so das Wesen der „Eigenschaft als preußischer
Untertan“ als das mitgliedschaftliche Verhältnis im staatlichen
Gemeinwesen erkannt, so gewinnt das Gesetz von 1842 eine ganz
besondere Bedeutung: es bestimmt die Bedingungen, unter denen
sich der Eintritt in und das Ausscheiden aus diesem mitglied-
schaftlichen Rechtsverhältnis vollzieht. Der preußische Staat er-
kennt jede Persönlichkeit auch ohne das Bestehen dieses beson-
deren Rechtsverhältnisses an; auch Untertanen fremder Staaten
oder Souveräne werden in Preußen zum Wohnsitz, Grundstücks-
erwerb und Gewerbebetrieb zugelassen. War deshalb die Eigen-
schaft als preußischer Untertan früher in mancher Hinsicht ein
lästiges Band, das namentlich im Hinblick auf die alte merkan-
tile Auffassung die Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets
gegenüber dem Fremden stark beschränkte, so ist sie jetzt der
Ausdruck der zunächst und allein berechtigten Gemeinschaft. Sie
bezeichnet das Rechtsverhältnis, vermöge dessen der einzelne einen
Teil des den Staat bildenden Volks darstellt.
Was hat aber dieses rein persönliche Verhältnis noch mit
dem Staatsgebiet zu tun, mit dem es in Verbindung gebracht wird?
Hier zeigt sich die andere Seite des staatlichen Verhältnisses, die
lange Zeit hindurch an die Stelle des persönlichen Verbands ge-
setzt wurde, die Gebietshoheit. Erst Land und Leute machen den
Staat aus: Das Staatsgebiet ist ebenso notwendige Voraussetzung
des Staats, wie das Staatsvolk. Der Zusammenhang beider ist
zunächst der, daß das Staatsgebiet der Wohnort, die Heimat des
Volks ist!®, Und wie man lange Zeit hindurch den Begriff der
1611 GRABOWSKY a. a. O. S. 208.