Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Reichsges. von 1870 — entgegen der preußischen Praxis !®° — 
mit Recht ausgesprochen wurde. 
Damit ist auch die so bestrittene Frage von der „bedingten“ 
(CAHN) oder „limitierten“ (GRABOWSKY) Staatsangehörigkeit auf 
ihre Basis zurückgeführt: Es handelt sich hier um zwei Seiten 
desselben Verhältnisses, das nicht in toto erlischt, wenn nur ein 
Stück dieses Verhältnisses wegfällt. Erst dann, wenn das mit- 
gliedschaftliche Verhältnis in seiner Totalität erlischt (Auswande- 
rung mit Entlassung), ist das Band endgültig gelöst; und darüber. 
daß diese vollständige Lösung im Falle des „Verlusts der Staats- 
angehörigkeit durch Fristablauf“ erst dann eintritt, wenn der Er- 
werb einer neuen Staatsgehörigkeit hinzugekommen ist, scheint 
ein ernsthafter Streit jetzt nicht mehr zu bestehen!®. Auch das 
Gesetz vom 22. Juli 1913 steht unter dieser Anschauung!"”, wie 
aus dessen 88 25 und 31 unzweideutig' hervorgeht. 
165 Min.Bl. 1843/218, vgl. auch die Aeußerung des Justizministers von 
27. 5. 1861 im Abgeordnetenhause, Sten. Ber. Bd. 3 S. 1386. 
166 Vgl. GRABOWSKY a. a. O. S. 235 Note 61. — Es ist auch hier die 
heimatrechtliche Vorstellung ausschlaggebend: durch den Erwerb der neuen 
Staatsangehörigkeit erlischt die alte staatliche Heimat. 
1° Mit der Maßgabe, daß es jetzt auf einen Fristablauf nicht mehr 
ankommt; das Erlöschen tritt ein ohne Rücksicht auf die Dauer der Ab- 
wesenheit. Das Gesetz läßt also nicht nur das heimatartige, sondern auch 
das persönliche Band erlöschen, wenn eine fremde Staatsangebörigkeit er- 
worben wird.
	        
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