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Reichsges. von 1870 — entgegen der preußischen Praxis !®° —
mit Recht ausgesprochen wurde.
Damit ist auch die so bestrittene Frage von der „bedingten“
(CAHN) oder „limitierten“ (GRABOWSKY) Staatsangehörigkeit auf
ihre Basis zurückgeführt: Es handelt sich hier um zwei Seiten
desselben Verhältnisses, das nicht in toto erlischt, wenn nur ein
Stück dieses Verhältnisses wegfällt. Erst dann, wenn das mit-
gliedschaftliche Verhältnis in seiner Totalität erlischt (Auswande-
rung mit Entlassung), ist das Band endgültig gelöst; und darüber.
daß diese vollständige Lösung im Falle des „Verlusts der Staats-
angehörigkeit durch Fristablauf“ erst dann eintritt, wenn der Er-
werb einer neuen Staatsgehörigkeit hinzugekommen ist, scheint
ein ernsthafter Streit jetzt nicht mehr zu bestehen!®. Auch das
Gesetz vom 22. Juli 1913 steht unter dieser Anschauung!"”, wie
aus dessen 88 25 und 31 unzweideutig' hervorgeht.
165 Min.Bl. 1843/218, vgl. auch die Aeußerung des Justizministers von
27. 5. 1861 im Abgeordnetenhause, Sten. Ber. Bd. 3 S. 1386.
166 Vgl. GRABOWSKY a. a. O. S. 235 Note 61. — Es ist auch hier die
heimatrechtliche Vorstellung ausschlaggebend: durch den Erwerb der neuen
Staatsangehörigkeit erlischt die alte staatliche Heimat.
1° Mit der Maßgabe, daß es jetzt auf einen Fristablauf nicht mehr
ankommt; das Erlöschen tritt ein ohne Rücksicht auf die Dauer der Ab-
wesenheit. Das Gesetz läßt also nicht nur das heimatartige, sondern auch
das persönliche Band erlöschen, wenn eine fremde Staatsangebörigkeit er-
worben wird.