Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sind, des weiteren aber auch möglicherweise gegen den Unter- 
stützten selbst ?. 
L DieErsatzansprüche gegenDritte, abgesehen 
vom Unterstützten selbst‘. 
1. Die Grundlage für die Ersatzansprüche gegen die sonsti- 
gen alimentationspflichtigen Privatpersonen gibt dem Armenver- 
band die Vorschrift des $ 62 UWG.: in demselben Maße und 
unter denselben Voraussetzungen, als dem Unterstützten selbst 
ein Recht auf Unterhaltsleistungen zusteht, ist der Armenverband 
befugt, von den dritten Personen Ersatz der von ihm gewährten 
Unterstützungen zu verlangen. Den Regelfall bildet also wohl. 
daß Personen vorhanden sind, die auf Grund der $$ 1601 ff. BGB. 
dem Hilfsbedürftigen gegenüber unterhaltspflichtig sind, also etwa 
ein Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder auch der uneheliche Erzeu- 
ger nach $ 1708 II BGB. Möglicherweise kämen hier auch solche 
Personen in Betracht, die etwa auf Grund der Deliktsvorschriften 
des BGB. oder der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes 
bzw. des Kraftfahrzeuggesetzes rentenverpflichtet sind, ebenso 
Krankenkassen, Versicherungsanstalten usf. ®. 
2. Die genannten Personen, in erster Linie die alimentations- 
pflichtigen Verwandten, sind näher verpflichtet, den Hilfsbedürf- 
tigen zu unterstützen als der Armenverband, näher also auch als 
ein „definitiv“ verpflichteter Armenverband im oben erwähnten 
Bestimmungen, auf Grund deren der Fiskus zur Zahlung einer Pension ver- 
pflichtet ist, ebenso die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Invaliden- 
versicherungsanstalten; im Vordergrunde aber stehen wohl die Vorschriften 
des BGB. über die Alimentationspflicht der gradlinigen Verwandten, des 
außerehelichen Erzeugers und der Erben. Vgl. hierzu auch EGER, Komm. 
z. UWG. 1909 S. 434 ff. und RGZ. Bd. 2, S. 45. 
2 Diese Ansprüche beruhen auf Landesrecht; hierüber weiter unten. 
® Hierüber insbes. unter II, vgl. auch GrucHoT Bd. 41 S. 90 ff., 229 fl. 
* So wohl die herrschende Meinung nach dem Vorgange des Reichs- 
gerichts; vgl. auch EeER a. a. O. S. 484, 485.
	        
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