Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Sinne. Die diesem Prinzip zugrundeliegende ratio ist so einleuch- 
tend, daß sie nur kurzer Erwähnung bedarf: der Staat soll zwar 
für seine Armen sorgen, aber die öffentliche Unterstützung 
soll die ultima ratio bilden. Zeigt sich, daß irgendwelche an- 
deren Personen, an der Spitze alimentationspflichtige Verwandte, 
vorhanden sind, die unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, 
so muß der Staat seiner Unterstützungspflicht ledig sein, soweit 
diese Personen die vorhandene Hilfsbedürftigkeit des Armen hin- 
reichend zu decken imstande sind. Denn’mögen auch diese für 
eine größere Anzahl von Personen zu sorgen haben, der Kreis 
derjenigen, deren Hilfsbedürftigkeit der Staat den von ihm ge- 
schaffenen Armenverbänden zu mildern aufgetragen hat, bleibt 
doch stets der größere. Dies muß die Versetzung der Armen- 
verbände an die letzte Stelle der Unterstützungspflichtigen recht- 
fertigen. 
3. Hat nun ein Armenverband einem Hilfsbedürftigen Un- 
terstützungen gewährt und stellt sich heraus, daß irgend eine 
zur Unterstützung näher verpflichtete Person vorhanden ist, so 
berechtigt dieser Umstand den Armenverband zur Rückforde- 
rung des Geleisteten von dem Näherverpflichteten. Das bestimmt 
362 UWG. Hierin ist, wie die herrschende Meinung lehrt, eine 
cessio legis enthalten®. Dies kann jedoch nicht zugegeben wer- 
den: jede cessio legis setzt voraus, daß im Moment des Ueber- 
gangs der Anspruch bei einem anderen geruht habe. Besteht in 
diesem Augenblick aber überhaupt kein Anspruch, so kann natur- 
gemäß auch von einem Uebergang auf einen anderen nicht die 
Rede sein. Der Dritte, also etwa der näher verpflichtete Ab- 
kömmling des Unterstützten, könnte nämlich dem Ersatz begeh- 
renden Armenverband entgegenhalten, daß er zu einer Alimen- 
tation für die Vergangenheit prinzipiell gar nicht verpflichtet sei 
($ 1613 BGB.)®. Hierauf dürfte er sich auch dem Armenverband 
5 Vgl. SCHARFER bei GRUCHOT Bd. 41 S. 230 ff. 
® SCHAEFER a. a. O. S. 282.