Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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gegenüber berufen, weil dieser nur in demselben Maße und unter 
denselben Voraussetzungen Ersatz verlangen kann, als dem Unter- 
stützten selbst ein Anspruch auf Alimentation zusteht ($62 UWG.). 
In dem Augenblick, in dem der Armenverband von dem Dritten 
Ersatz verlangt, besteht aber in dem erwähnten Beispiel gar kein 
Anspruch des Unterstützten auf Alimentation mehr. Es kann 
also auch kein Anspruch mehr übergehen. Diese Konsequenz 
ergibt sich notwendig aus der Konstruktion der cessio legis, weil 
man damit annimınt, daß erst in einem späteren Zeitpunkt der 
Ersatzanspruch des Armenverbands durch Uebergang des Alı- 
mentationsanspruchs von seiten des Unterstützten selbst entsteht. 
Dies ist aber sicherlich gar nicht der Sinn des Gesetzes: die Be- 
stimmung des $ 62 UWG. will den Armenverband nicht erst von 
einem späteren Zeitpunkt an zum Ersatz berechtigen, vielmehr ihn 
von vorneherein an die Stelle des Unterstützten selbst setzen: es 
soll so angesehen werden, als wenn in dem Augenblick, in dem 
der Armenverband Ersatz verlangt, überhaupt erst ein Anspruch 
auf Unterhalt seitens des Unterstützten entstanden wäre. Der 
Anspruch des Armenverbandes ist also kein übergegangener, viel- 
mehr ein selbständiger, freilich kraft Gesetzes auf einen früheren 
Zeitpunkt zurückbezogener Anspruch. Nur so erklärt es sich 
auch, warum der Reichsgesetzgeber es vermieden hat, direkt von 
einem Uebergang des Anspruchs zu reden, wie dies an vielen 
Stellen in anderen Reichsgesetzen, insbesondere im Bürgerlichen 
Gesetzbuch, der Fall ist. Der Gedanke der cessio legis war hier 
eben gar nicht verwertbar, weil überhaupt kein Anspruch vor- 
handen ist, der tibergehen könnte. Man konnte deshalb den 
Ersatzanspruch des Armenverbandes nur so konstruieren, daß 
man diesen an die Stelle des Unterstützten selbst setzte und sein 
Recht auf Ersatz dem Recht des Unterstützten auf Unterstützung 
unter Zurückbeziehung auf den Zeitpunkt des Ein- 
tritts der Hilfsbedürftigkeit gleichstelltee Der Rechts- 
grund aber für diesen Ersatzanspruch ist neben dem Gedanken,
	        
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