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gegenüber berufen, weil dieser nur in demselben Maße und unter
denselben Voraussetzungen Ersatz verlangen kann, als dem Unter-
stützten selbst ein Anspruch auf Alimentation zusteht ($62 UWG.).
In dem Augenblick, in dem der Armenverband von dem Dritten
Ersatz verlangt, besteht aber in dem erwähnten Beispiel gar kein
Anspruch des Unterstützten auf Alimentation mehr. Es kann
also auch kein Anspruch mehr übergehen. Diese Konsequenz
ergibt sich notwendig aus der Konstruktion der cessio legis, weil
man damit annimınt, daß erst in einem späteren Zeitpunkt der
Ersatzanspruch des Armenverbands durch Uebergang des Alı-
mentationsanspruchs von seiten des Unterstützten selbst entsteht.
Dies ist aber sicherlich gar nicht der Sinn des Gesetzes: die Be-
stimmung des $ 62 UWG. will den Armenverband nicht erst von
einem späteren Zeitpunkt an zum Ersatz berechtigen, vielmehr ihn
von vorneherein an die Stelle des Unterstützten selbst setzen: es
soll so angesehen werden, als wenn in dem Augenblick, in dem
der Armenverband Ersatz verlangt, überhaupt erst ein Anspruch
auf Unterhalt seitens des Unterstützten entstanden wäre. Der
Anspruch des Armenverbandes ist also kein übergegangener, viel-
mehr ein selbständiger, freilich kraft Gesetzes auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogener Anspruch. Nur so erklärt es sich
auch, warum der Reichsgesetzgeber es vermieden hat, direkt von
einem Uebergang des Anspruchs zu reden, wie dies an vielen
Stellen in anderen Reichsgesetzen, insbesondere im Bürgerlichen
Gesetzbuch, der Fall ist. Der Gedanke der cessio legis war hier
eben gar nicht verwertbar, weil überhaupt kein Anspruch vor-
handen ist, der tibergehen könnte. Man konnte deshalb den
Ersatzanspruch des Armenverbandes nur so konstruieren, daß
man diesen an die Stelle des Unterstützten selbst setzte und sein
Recht auf Ersatz dem Recht des Unterstützten auf Unterstützung
unter Zurückbeziehung auf den Zeitpunkt des Ein-
tritts der Hilfsbedürftigkeit gleichstelltee Der Rechts-
grund aber für diesen Ersatzanspruch ist neben dem Gedanken,