Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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daß der Armenverband stets der Letztverpflichtete sein soll, der 
der negotiorum gestio '. 
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Vorschrift des $ 62 
UWG. diejenigen Bestimmungen, die für die Unterstützungspflicht 
der dritten Personen maßgebend sind, auf die Ersatzansprüche der 
Armenverbände gegenüber diesen Personen für anwendbar erklärt; 
sie bilden auch im Verhältnis zwischen diesen Personen und dem 
Armenverband die gesetzliche Grundlage. Dieser Gedanke hat 
deutlich in den Worten des Gesetzes seinen Ausdruck gefunden: 
der Armenverband soll in demselben Maße und unter denselben 
Voraussetzungen Ersatz verlangen können, wie der Unterstützte 
selbst ein Recht auf Unterstützung gegenüber diesen Personen hat. 
Danach kann auch die Beantwortung der Frage keine Schwie- 
rigkeiten bieten, inwieweit einem vertragsmäßigen Verzicht eines 
Armenverbands gegenüber einer beispielsweise nach $3 1601 ff. 
BGB. alimentationspflichtigen Person für die Zukunft Rechts- 
wirksamkeit zukommt. Daß solche Fälle denkbar sind und auch 
vorkommen, ist von vorneherein ersichtlich. Daß sie im übrigen 
keinen Öffentlichrechtlichen Vertrag darstellen, vielmehr lediglich 
eine privatrechtliche Vereinbarung, bedarf gleichfalls keiner wei- 
teren Begründung. Ihr ist aber auch die bindende Kraft zu ver- 
sagen: wenn das Gesetz im $ 62 bestimmt, daß der Armenver- 
band in gleichem Maße und unter denselben Voraussetzungen wie 
der Unterstützte Ersatz von dem Näherverpflichteten verlangen 
kann, so ist damit auch auf dieses Rechtsverhältnis das ganze 
Kapitel übernommen, das die Unterstützungspflicht der dritten 
Person normiert, im obigen Beispiel also die $$ 1601—1615 BGB. 
Dort aber findet sich im $ 1614 die ausdrückliche Bestimmung, 
daß der Berechtigte nicht mit Rechtswirksamkeit für die Zukunft 
auf seinen Unterhaltsanspruch verzichten kann. Dasselbe hat 
auch bezüglich der Ersatzansprüche im Verhältnis von Armen- 
  
  
? So auch EGER a. a. O. S. 432. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 34
	        
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