Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Staat tatsächlich und rechtlich nur über Personen ausüben?®. So 
richtig die „Herrschaftstheorie“ im Gegensatz zur „Eigentums- 
theorie*, so unrichtig ist ihre Wendung als „Objekttheorie“. 
Rechtlich haltbar ist allein die Vorstellung, daß das Gebiet 
den räumlichen Bereich für die Entfaltung der gesamten 
staatlichen Wirksamkeit, daß es, um das charakteristische Merk- 
mal der Staatsgewalt hervorzuheben, den Schauplatz der staat- 
lichen Herrschaft ?? darstellt (Raumtheorie)2. Das Imperium des 
26 JELIINEK 399, 401. Rosın, Das Recht der öffentlichen Genossen- 
schaft, 1886, 46. OTTO MAYER, Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen, 1909, 18. 
VAN CALKER, Bespr. der FRICKER’schen Schrift in KritVJSch. XLVI. 617£. 
Zwar führt LABAND I. 194 aus: „Dieses Merkmal (Herrschaft über freie Per- 
sonen) erschöpft nicht das Wesen des Staates und schließt nicht aus, daß er 
neben der ihm allein zukommenden und deshalb für ihn charakteristischen 
Hoheit über Untertanen noch andere Merkmale und Rechte habe. Es steht 
doch damit auch nicht im Widerspruch, daß der Staat Vermägensrechte und 
daß er völkerrechtliche Rechte und Pflichten hat: warum sollte daher die 
Herrschaft über ein Gebiet damit unvereinbar sein ?'‘ Darauf ist zu erwidern: 
Die Rechte (und Pflichten) des Staates als Fiskus oder als Subjekt des Völker- 
rechts beruhen auf der Grundlage nicht der staatlichen Ueberordnung, sundern 
der freiwilligen Unterordnung bzw. (Gleichberechtigung. Wenn der Staat als 
Fiskus sich der allgemeinen Bechtsordnung unterordnet oder im völkerrecht- 
lichen Verkehre zu seinesgleichen in Beziehung tritt, so kann von obrigkeit- 
lisher Herrschaftsübung keine Rede sein. (Vgl. hierzu auch WArpius, Dem 
Rechtsverkehr entzogene Sachen, 95, 103; Orro MAYER im ArchöffR. XXL 
615). Also passen die angeführten Beispiele nicht in diesen Zusammenhang. 
Tritt der Staat staatsreohtlich, d. h. mit Herrschergewalt ausgestattet auf, 
80 kann seinem übergeordneten Willen nur ein untergeordneter, seinen Befehlen 
gehorohendeı Wille entsprechen. Einen Willen aber können nur Menschen 
und juristische Personen, nicht aber Sachen haben. Eine Willensherrschaft 
kann folglich nur über Personen, nieht über Gegenstände ausgeübt werden. 
Treffend sagt JEILINER 399: „Imperium jedoch ist Befehlsgewalt: befehlen 
kann man aber nur Menschen.“ 
27 ZITELMANN, Internationales Privatrecht I. 1897, 91. 
3 Begründet von FRICKER in seinen beiden Note 4 angeführten Schriften, 
heute die überwiegende Lehrmeinung. JELLINERK a. a. 0. 394 ff. Ders., System 
der subj. öffentlichen Rechte 2 1905, 77. Rosın, Das Recht der öffentlichen 
Genossenschaft, 1886, 46. MEYER-Anscahütz 71.236 f. AnschÜrz in Enzy- 
klopädie 6f. PREUSS, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 1889,
	        
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