44 Die Staatsstreitigkeiten und ihre Entscheidung ohne Krieg.
Sachen die Aenderung des Schiedsspruchs, wenn er lant Compromiß
alle gleichzeitig zu entscheiden, aber nur einc einzige entschicden hatte.
Indeß wird in diesem Falle wohl nicht immer eine Aenderung, sondern
nur eine Ergänzung geboten sein.
Das ein Schiedsgericht vereinbarende Compromiß hört auf
1) durch die Fällung des Schiedsspruchs;
2) durch Ablauf des für die Fällung festgesetzten Termins;
3) falls dic bestellten Schiedsrichter zur Wahrnehmung ihres Amtes
unfähig werden;
4) durch einen das Schiedsgericht aufhebenden Vertrag der
Parteien;
5) durch Vergleich unter den Parteien;
6) durch Leistung des Streitigen vor Fällung des Schieds.
spruches. 1#)
1) Ch. de Martens, CGuide dipl. I. 19. 3 not. 2.
) Phillimore III. 4.
) Grotius, De jure belli ac pacis III. XX. 47. — Pulendorf, De
jure naturae et gentium. V. XIII. 8 5.
!) Berner 102.
1) Vattel, Le droit des gens. Paris 1863. II. XVIII. 8 329; Ch. de
Martens, Gnide diplomatique I. 193; Twiss II. 8.
) Pufendorf l. c., Vattel Il. c., Heffter I#.
*n) I. 32 s 11 D. IIII. S. De Receptist: aui arbitrium receperint ut
sententiam dicant.
*) Helfter l. c.
) 1. 21. S 7. D. ibid.
1%) Martens, Guide l. c.
11) Pufendorf le.
12) I. 31. D. ibid. Vgl. Vattel l. .
1) I. 21. pr. D. ibid.
1. Vgl. I. 32. 8 3 u. 5 D. ibid.
12.
Gegenstände der Schiedssprüche und Schiedsspruchsfälle.
Die Gegenstände, über welche internationale Schiedssprüche, ohne
vorgäugige sog. schiedsrichterliche Commissionen, entschieden haben, sind
sehr verschieden. Wird die Forderung erhoben, daß nur besondere Kategorien
von Streitigkeiten schiedsrichterlich entschieden werden, so müssen
sie genau festgestellt werden, was nach Lorimer!) angeblich Moun—