Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Aufsätze. 
nu 
Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen. 
Von 
Wirklichem Geheimen Ober-Regierungsrat Dr. HOFFMANN 
ın Berlin-Grunewald. 
  
I. Unter Selbstverwaltung wird die Befugnis öffentlicher 
Körperschaften verstanden, die ihnen durch die Gesetzgebung über- 
tragenen Aufgaben nach eigenem Gutdünken zu erfüllen. Dieses 
Selbstverwaltungsrecht ist immer gewissen Beschränkungen unter- 
worfen, ihr Maß richtet sich nach der Wichtigkeit der Geschäfte, 
deren Erledigung der öffentlichen Körperschaft zufällt. Zum 
mindesten ist ein Aufsichtsrecht des Staates vorgesehen, das aus 
Zweckmäßigkeitserwägungen enger oder weiter gezogen ist. Die 
Aufsicht ist entweder eine allgemeine Beaufsichtigung der Hand- 
lungen und Unterlassungen der öffentlichen Körperschaft oder 
besteht im der Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung zu 
bestimmten Handlungen oder Unterlassungen. Da wo dem all- 
gemeinen Aufsichtsrecht engere Grenzen gezogen sind, pflegt die 
Erteilung der Genehmigung zu bestimmten Vorgängen in der Ver- 
waltung vorbehalten zu sein. Durch Vermengung dieser beiden 
Gesichtspunkte gestaltet sich das Aufsichtsrecht des Staates gegen- 
über den einzelnen Kategorien von öffentlichen Körperschaften 
Archiw des Öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 1
	        
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