Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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beglaubigt. Nur eine Thatsache möge hier nebenbei gestreift 
werden, nämlich die, dass die Muthmassungen (resp. Gerüchte) 
stets bestrebt waren, die kühnen und oft unberechenbaren Pläne 
der grossen, stets bewusst handelnden, gewiss genialen Kaiserin 
zu übertreiben, diesen aber durchweg an politischer Reife nach- 
standen. — Aber beachtet mag wohl werden, dass der nachmalige 
Kaiser PAuvn nach 1788 (zusammen mit seiner Gemahlin) das 
gleich nach seiner Thronbesteigung als Gesetz veröffentlichte, erste 
geordnete Thronfolgestatut verfasste. Der Kronprinz begab sich 
während dieser Zeit auf den Kriegsschauplatz, liess zwei minder- 
jährige Söhne zurück und wollte offenbar mit den ihm zu Gebote 
stehenden Mitteln möglichst jeglichen eventuellen Missverständ- 
nissen vorbeugen. Als Gesetz konnte der Kronprinz seinen dies- 
bezüglichen Willen noch nicht erklären und dieser blieb daher zunächst 
einfaches Testament. Die erfolgte Zustimmung der Gemahlin des 
Kronprinzen zu demselben bezeichnete deren Verzicht auf den Thron; 
damit sollte eine Berufung auf den jüngsten Usus ausgeschlossen 
werden, wogegen die Kaiserin Regentin für ihren minderjährigen, 
zum Thron gesetzlich berufenen Sohn werden konnte. Der 
Kronprinz nannte seine Verfügung ganz allgemein einen Akt. 
1797 erfolgte die kaiserliche Bestätigung dieses Aktes, und der- 
selbe wurde zum Fundamental-(Reichsgrund-)Gesetz erhoben. Die 
ursprüngliche Bezeichnung Akt wurde beibehalten. 
11. 
Dieses wichtige Aktenstück ist in seiner Form so zu sagen in 
einem Zuge — ohne irgend einen Absatz abgefasst. Aber sachlich 
zerfällt es in drei Abschnitte: 1. über die Anordnung der Lineal- 
primogenitur, 2. über die Motivirung des Gesetzes und des in 
ihm befolgten Systems, und 3. enthält es Ergänzungen über 
die Oonfession der Dynastie, die Regentschaft und schliesslich 
über die Berufung auswärts regierender Mitglieder des Kaiser- 
hauses auf den russischen Kaiserthron. Gleichzeitig mit dem 
Archiv für Öffentliches Recht. III. 1.
	        
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