Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Militärausgaben dem „Bundesfeldherrn“ ein dauerndes, von der 
Bewilligung des Reichstages unabhängiges Pauschquantum und 
überliess damit auch die ganze Formation des Heeres, sowie die 
Normirung der ‘Offiziersstellen dem Ermessen desselben. 
Hiernach beschränkte sich die Befugniss des Reichstages 
hinsichtlich des Militärwesens, abgesehen von seiner zu Ver- 
änderungen der verfassungsmässigen Organisation erforderlichen 
Zustimmung auf Bewilligung etwaiger extraordinärer Forderungen, 
sowie auf die Mitwirkung bei der nach je zehn Jahren im Fall 
des Zunehmens der Bevölkerung vorgesehenen Neufeststellung 
der Friedenspräsenz, welch letztere jedoch für den Fall, dass 
eine neue Vereinbarung nicht zu Stande kommen würde, unver- 
ändert fortbestehen sollte. 
Diese Bestimmungen des Entwurfs, welche der herrschenden 
Theorie des Budgetrechts diametral entgegengesetzt waren, be- 
gegneten nun im constituirenden Reichstage einem entschiedenen 
Widerstand, ja man kann sagen, dass von allen Theilen des 
Entwurfs der Abschnitt XI (Bundeskriegswesen) am heftigsten 
umstritten worden ist. 
Die Mehrheit des Reichstages war wohl geneigt, die durch 
die preussische sogenannte Reorganisation geschaffenen Grund- 
lagen des Heeres, wie es der Entwurf forderte, in ihrem that- 
sächlichen Bestande durch die Verfassung festzustellen, nicht 
jedoch die dauernde Feststellung der Friedenspräsenz und das 
dauernde Pauschquantum zu bewilligen. Im Gegensatz zu den 
Regierungsforderungen ging die Absicht der Mehrheit des con- 
stituirenden Reichstages vielmehr dahin, die Theorie vom abso- 
luten „Budgetrecht* !%), wie sie sich im preussischen Conflikt 
Aufwande für die Marine (Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Aus- 
gaben im Wege der Bundesgesetzgebung ..... festgestellt.“ 
10) Welche Unklarheit bezüglich dieses Budgetrechts herrschte, er- 
gibt sich deutlich aus den bei dieser Gelegenheit Seitens der liberalen 
Redner geschehenen Aeusserungen. Man vgl. namentlich die Reden von 
FoRcKENBECK, LASKER, TWESTEN u. A.
	        
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