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Militärausgaben dem „Bundesfeldherrn“ ein dauerndes, von der
Bewilligung des Reichstages unabhängiges Pauschquantum und
überliess damit auch die ganze Formation des Heeres, sowie die
Normirung der ‘Offiziersstellen dem Ermessen desselben.
Hiernach beschränkte sich die Befugniss des Reichstages
hinsichtlich des Militärwesens, abgesehen von seiner zu Ver-
änderungen der verfassungsmässigen Organisation erforderlichen
Zustimmung auf Bewilligung etwaiger extraordinärer Forderungen,
sowie auf die Mitwirkung bei der nach je zehn Jahren im Fall
des Zunehmens der Bevölkerung vorgesehenen Neufeststellung
der Friedenspräsenz, welch letztere jedoch für den Fall, dass
eine neue Vereinbarung nicht zu Stande kommen würde, unver-
ändert fortbestehen sollte.
Diese Bestimmungen des Entwurfs, welche der herrschenden
Theorie des Budgetrechts diametral entgegengesetzt waren, be-
gegneten nun im constituirenden Reichstage einem entschiedenen
Widerstand, ja man kann sagen, dass von allen Theilen des
Entwurfs der Abschnitt XI (Bundeskriegswesen) am heftigsten
umstritten worden ist.
Die Mehrheit des Reichstages war wohl geneigt, die durch
die preussische sogenannte Reorganisation geschaffenen Grund-
lagen des Heeres, wie es der Entwurf forderte, in ihrem that-
sächlichen Bestande durch die Verfassung festzustellen, nicht
jedoch die dauernde Feststellung der Friedenspräsenz und das
dauernde Pauschquantum zu bewilligen. Im Gegensatz zu den
Regierungsforderungen ging die Absicht der Mehrheit des con-
stituirenden Reichstages vielmehr dahin, die Theorie vom abso-
luten „Budgetrecht* !%), wie sie sich im preussischen Conflikt
Aufwande für die Marine (Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Aus-
gaben im Wege der Bundesgesetzgebung ..... festgestellt.“
10) Welche Unklarheit bezüglich dieses Budgetrechts herrschte, er-
gibt sich deutlich aus den bei dieser Gelegenheit Seitens der liberalen
Redner geschehenen Aeusserungen. Man vgl. namentlich die Reden von
FoRcKENBECK, LASKER, TWESTEN u. A.