Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Söhne des Kaisers“ für sich eine Gehaltszulage im Betrage 
eines Dritttheils des gewöhnlichen Gehalts beziehen; die Gemahlin 
erhält ausserdem besonderes Gehalt. Drittens: die Gemahlinnen 
der sammtlichen Grossfürsten werden bei der Vermählung mit 
zwei Morgengaben — einer vom Kaiser und einer zweiten von 
dem Gemahl — in der Gesammtsumme von 150,000 Rubel be- 
schenkt. — Mit Ausnahme der Thronfolgerin erhalten die Gemahlin- 
nen der Prinzen an Gehalt eine geringere Summe, als die Schwe- 
stern ihrer @emahle; der Unterschied schwankt zwischen 15 — !s. 
Vgl. über die Versorgung der vierten u. s. w. kaiserlichen 
Descendenzgrade oben Cap. XI, S. 136, 2. 
XVII. 
1. Die Ehe eines Mitgliedes des kaiserlichen Hauses wird 
dynastiefähig unter den oben im Cap. XII, Nr. 1—3 an- 
gezeigten Bedingungen. Daneben ist aber die einfache gesetz- 
liche (morganatische) Ehe für sämmtliche nicht verehelichte 
Mitglieder des kaiserlichen Hauses nicht ausgeschlossen ; ohne 
Ansprüche auf die Dynastierechte und an die Apanage, die ihr 
auch nicht zuerkannt werden dürfen, ist die gewöhnliche ge- 
setzliche oder morganatische Ehe von Mitgliedern des kaiser- 
lichen Hauses in ihrem gemeinrechtlichen Bestande anerkannt, 
wenn sie vom Kaiser genehmigt ward. Alle persönlichen und 
Privatrechte des morganatisch verehelichten Dynastiegliedes 
werden aus diesem Grunde in nichts alterirt (vgl. Art. 58, 63). 
2. Hausstatut Art. 59. — Die Statthaftigkeit von Mischehen 
für griechisch-katholische Personen überhaupt wurde schon zur 
Zeit Prrer’s des Grossen vom Synod ausführlich behandelt und 
bejahend entschieden. Bezüglich derjenigen Dynastie, die zur 
Thronfolge berufen werden könnte, verbot die Mischehe das 
Gesetz von 1797 Mitgliedern. 
3. Die Errichtung einer dynastiefähigen Ehe geht in zwei 
Stadien vor sich:
	        
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