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forderlichen Fällen dessen Verfügungsberechtigung (d. h.
über Erb-, Palaisgut und Vormundschaft) ratihabirt. Die Frage
— wie der Kaiser das ausserordentliche Testament bestätigen
kann — wurde im Gesetz übergangen, erheischt aber eine
juristische Antwort, deren Zulässigkeit auch dem ganzen Sinn
des Hausstatuts und insbesondere dem Art. 83 desselben ent-
spricht, und die im Nachstehenden nur kurz summarisch
anzudeuten ist.
Ganz ausser Zweifel steht die Befugniss des Kaisers, das
gesammte ausserordentliche Testamentsproject zu bestätigen
oder zu verwerfen. (Die Angabe von Motiven für den so oder
anders gearteten Entschluss hätte keinen Sinn.) Ebenfalls steht
dem Kaiser zu, die testamentarischen Verfügungen über Palais-
und Erbgut und Vormundschaft ganz oder getheilt zu bestätigen,
resp. zu verwerfen. Und was nicht bestätigt wird, kommt in den
ordentlichen Intestaterbgang. An den Verfügungen über wohl-
erworbenes Vermögen des Erblassers kann der Kaiser natür-
licherweise sowohl den Inhalt, als auch die Handlungsfähigkeit
des Erblassers in Betracht ziehen — seine Entschliessung ist
uncontrolirbar — doch soll der Entscheid nicht rechtlich un-
lösbare Widersprüche aufstellen; demgemäss sind dem Art. 88,
Nr. 6 und 7, folgende, nicht zu umgehende, juristische Conse-
quenzen zu entnehmen.
Bezüglich der Verfügungen über wohlerworbenes Vermögen
des Erblassers setzt das Hausstatut nur das Prüfungsrecht des
Kaisers über die während der ausserordentlichen Testaments-
errichtung vorhandene Handlungsfähigkeit des Testators; ein
eigenes Verfügungsrecht will der Kaiser über das Erbe nicht
haben — den Mitgliedern des kaiserl. Hauses ist ihr Privatver-
mögensrecht garantirt.
Folglich kann der Kaiser &) über alle Verfügungen des
Testaments bezüglich des wohlerworbenen Vermögens des Erb-
lassers nur einen allgemeinen — sei es bestätigenden oder ver-