Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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forderlichen Fällen dessen Verfügungsberechtigung (d. h. 
über Erb-, Palaisgut und Vormundschaft) ratihabirt. Die Frage 
— wie der Kaiser das ausserordentliche Testament bestätigen 
kann — wurde im Gesetz übergangen, erheischt aber eine 
juristische Antwort, deren Zulässigkeit auch dem ganzen Sinn 
des Hausstatuts und insbesondere dem Art. 83 desselben ent- 
spricht, und die im Nachstehenden nur kurz summarisch 
anzudeuten ist. 
Ganz ausser Zweifel steht die Befugniss des Kaisers, das 
gesammte ausserordentliche Testamentsproject zu bestätigen 
oder zu verwerfen. (Die Angabe von Motiven für den so oder 
anders gearteten Entschluss hätte keinen Sinn.) Ebenfalls steht 
dem Kaiser zu, die testamentarischen Verfügungen über Palais- 
und Erbgut und Vormundschaft ganz oder getheilt zu bestätigen, 
resp. zu verwerfen. Und was nicht bestätigt wird, kommt in den 
ordentlichen Intestaterbgang. An den Verfügungen über wohl- 
erworbenes Vermögen des Erblassers kann der Kaiser natür- 
licherweise sowohl den Inhalt, als auch die Handlungsfähigkeit 
des Erblassers in Betracht ziehen — seine Entschliessung ist 
uncontrolirbar — doch soll der Entscheid nicht rechtlich un- 
lösbare Widersprüche aufstellen; demgemäss sind dem Art. 88, 
Nr. 6 und 7, folgende, nicht zu umgehende, juristische Conse- 
quenzen zu entnehmen. 
Bezüglich der Verfügungen über wohlerworbenes Vermögen 
des Erblassers setzt das Hausstatut nur das Prüfungsrecht des 
Kaisers über die während der ausserordentlichen Testaments- 
errichtung vorhandene Handlungsfähigkeit des Testators; ein 
eigenes Verfügungsrecht will der Kaiser über das Erbe nicht 
haben — den Mitgliedern des kaiserl. Hauses ist ihr Privatver- 
mögensrecht garantirt. 
Folglich kann der Kaiser &) über alle Verfügungen des 
Testaments bezüglich des wohlerworbenen Vermögens des Erb- 
lassers nur einen allgemeinen — sei es bestätigenden oder ver-
	        
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