Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 297 0 — 
I. Im unmittelbarsten Wortsinne deutet das Wort „Un-fall® 
auf ein dem Menschen widriges d.h. ein solches Ereigniss hin, 
welches seinen Interessen in irgend welcher Weise zuwider ist. 
Schon an diesem Punkte setzt die Besonderheit der vorliegenden 
Materie ein. Der Unfall, der für die Ausführung jener Reichs- 
gesetze allein in Betracht kommt, ist den Interessen eines Menschen 
dadurch zuwider, dass er sich als Eingriff in seine körperliche 
Integrität darstellt. Der Tod oder die Körperverletzung eines 
Menschen sind hier, wie im Haftpflichtgesetze, die Erscheinungs- 
formen des Unfalls; nur „körperliche Unfälle“, wie die Policen 
der privaten Unfallversicherung zu sagen pflegen !°), oder, wie 
mir passender erscheint, nur körperschädigende Ereignisse 
kommen hier in Betracht. 
Es ergibt sich daraus sofort, dass alle Ereignisse, welche 
ohne Vermittlung einer Tödtung oder Körperverletzung materiellen 
Schaden verursachen, aus dem Begriff des Unfalls auszuschliessen 
sind. Ereignisse, welche den Betrieb stören oder unterbrechen 
und dadurch dem Unternehmer oder auch den Arbeitern, welche 
erwerbslos werden, den grössten Schaden verursachen, sind doch 
als solche keine Betriebsunfälle, für welche der versicherte Unter- 
nehmer 2°) oder seine Arbeiter eine Entschädigung zu verlangen 
berechtigt wären. Denn nicht „Unfälle des Betriebes“, sondern 
„Unfälle von Menschen beim Betriebe“ bilden den Gegenstand 
der gesetzlichen Fürsorge ?!). Ebenso ist treffend bereits von 
anderer Seite 2?) hervorgehoben worden, dass Sachbeschädigungen, 
welche die versicherten Personen z. B. an ihren Kleidern durch 
ein betriebswidriges Ereigniss erleiden, auf Grund der Unfall- 
19) HoneseEer: Der Begriff des Unfalls (accident) in der sogen. Un- 
fallversicherung. Züricher staatswissenschaftliche Dissertation, welche ledig- 
lich auf die private Unfallversicherung bezüglich ist (1885). 
20) S, oben Note 9. 
21) Arb.Vg. (Arbeiter-Versorgung) III, S. 78: „nach Zweibrücken.“ 
22) v. Wöprtke: Commentar zum Unf.G. 3. Aufl. (1887), S. 103. Com- 
mentar zum landw. G. (1886), $S. 88. 
Archiv für öffentliches Recht. IH. 2. 3. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.